(Kiel) Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat soeben die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln bestätigt, dass der GN Store Nord A/S aus Dänemark gegen die Bundesrepublik Deutschland kein Schadenersatz in Höhe von 1,1 Milliarden Euro zusteht.

 

Die Klägerin forderte diesen Betrag aufgrund eines vermeintlichen Amtshaftungsanspruchs, nachdem das Bundeskartellamt im Jahre 2007 mittels einer Untersagungsverfügung den Zusammenschluss der Hörgerätesparte der Klägerin mit der Phonak Holding AG untersagt hatte. Der Bundesgerichtshof bewertete diese Entscheidung später als rechtswidrig.

 

Darauf verweist der Frankfurter Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Jan Felix Isele von der Kanzlei DANCKELMANN UND KERST, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 26.03.2014 zu seinem Urteil vom selben Tage, Az. VI – U (Kart) 43/13.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes ausweislich des Beschlusses des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2010 zwar rechtswidrig gewesen sei. Dies allein führe jedoch nicht zu dem von der Klägerin begehrten Amtshaftungsanspruch gem. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG. Dieser würde nämlich voraussetzen, dass das Bundeskartellamt im Rahmen seiner Entscheidungsfindung schuldhaft, also ohne die zu erwartende Sorgfalt, gehandelt hätte. Dies sei jedoch nicht feststellbar. Der Entscheidung des Amtes sei vielmehr eine umfangreiche Prüfung des Sachverhalts vorausgegangen, der eine Vielzahl von schwierigen Fragen im tatsächlichen und rechtlichen Sinne aufgewiesen habe. Die im Ergebnis gefundene und der Unterlassungsverfügung zugrundegelegte Rechtsauffassung des Bundeskartellamtes sei zumindest vertretbar gewesen. Entsprechend hätten auch die Monopolkommission und der Senat, der schon mit der Überprüfung der Untersagungsverfügung befasst war, die Entscheidung des Amtes im Ergebnis bestätigt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Klägerin kann gegen die Entscheidung beim Bundesgerichtshof das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Rechtsanwalt Dr. Isele empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

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