(Stuttgart) Allein die Einführung eines neuen taktischen Konzepts durch einen neuen Trainer und der damit verbundene Einsatz der Spieler auf neue Positionen rechtfertigt nicht den Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung. Außerdem sind im Rahmen der erforderlichen Sozialauswahl sämtliche Feldspieler einer Fußballmannschaft als vergleichbar anzusehen, hat das Arbeitsgericht Rosenheim (Az.: 1 Ca 621/13) in einem jüngst veröffentlichten Urteil entschieden.

 

Der Kläger ist bei der Beklagten seit Juli 2012 als Feldspieler in der 3. Liga mit einem monatlichen Grundgehalt von 9.500,00 € brutto zzgl. Prämien beschäftigt. Der Vertrag sah zunächst eine Befristung bis zum 30. Juni 2014 vor, es sei denn, dass der Arbeitgeber den Vertrag bis zum 30.04. des jeweiligen Jahres für das kommende Jahr kündigt. Mit Schreiben vom 29. April 2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis nach ihrer Berechnung zum 30. Juni 2013.

 

Die Beklagte rechtfertigte die Kündigung mit betriebsbedingten Gründen.

 

Die Sponsorenmittel hätten sich fast halbiert. Der Anteil des Klägers am Gesamtpersonalaufwand habe 10 % betragen. Eine Gehaltsreduzierung habe der Kläger abgelehnt, was allerdings von dem Kläger bestritten wurde. Die Beklagte habe die unternehmerische Entscheidung gefasst, zur Kostenersparnis eine Umorganisation der Mannschaft vorzunehmen, weil ansonsten die Lizenz für die 3. Liga und damit der Fortbestand der Beklagten massiv gefährdet seien. Der Kläger als „überragender“ Spielmacher sei für das Mannschaftsgefüge nicht mehr erforderlich. Vielmehr wolle die Beklagte die Punktspiele in Zukunft mit einer „grundsoliden“ Mannschaft bestreiten. Die anfallenden „Arbeiten“ könnten von der verbliebenen Mannschaft entsprechend der Aufstellung des Trainers erbracht werden. Eine Sozialauswahl sei nicht erforderlich, da die anderen Fußballer nicht mit dem Kläger vergleichbar seien.

 

Das Gericht gab der gegen die Kündigung gerichteten Klage statt.

 

Nach Auffassung des Gerichts hat die Beklagte schon nicht ausreichend konkret zu einem Angebot auf Reduzierung des Gehaltes vorgetragen. Außerdem habe es die Beklagte versäumt darzulegen, warum anstelle der Beendigungskündigung als milderes Mittel keine Änderungskündigung möglich gewesen sein soll.

 

Schließlich sei die Beklagte aber auch verpflichtet gewesen, eine Sozialauswahl durchzuführen. Der Kläger war als (Mittel-)Feldspieler beschäftigt. Er sei deshalb mit sämtlichen Feldspielern der Beklagten vergleichbar. Auch wenn der Kläger ein überragender Spielmacher sei, so liege es an den Anweisungen des Trainers der Beklagten gegenüber dem Kläger, wie er sich in das Mannschaftsgefüge bei der Beklagten einzuordnen habe. Dazu habe der Trainer der Beklagten dem Kläger durch konkrete Spielanweisungen zu verdeutlichen, dass er „Gleicher unter Gleichen“ sei und mannschaftsdienlich spielen solle und müsse. Für die Kammer war nicht nachvollziehbar, warum das beim großem FC Bayern München möglich ist, nicht aber bei der Beklagten.

 

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Franzen empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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