(Kiel) Nach einem recht langwierigen Gesetzgebungsverfahren hat der Bundesrat nun der Reform der Flensburger Punktekartei, in der Millionen Bundesbürger erfasst sind, zugestimmt. Die Reform soll ab dem 1. Mai 2014 gelten.

Der Moerser Fachanwalt für Verkehrs- und Strafrecht Bertil Jakobson vom VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel sowie gleichzeitiger Vizepräsident des VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V., Worms gib t einen Überblick über die wesentlichen Inhalte der Reform:

• Neues Punktsystem

In Zukunft werden für Verkehrsverstöße zwischen 1 und 3 Punkten verhängt, die frühere Einteilung zwischen 1 und 7 Punkten ist damit obsolet. Die Fahrerlaubnis wird statt wie früher bei 18 Punkten nun schon bei 8 Punkten entzogen. Wurden Verkehrsordnungswidrigkeiten früher mit 1 bis 4 Punkten bewertet, werden diese zukünftig nur noch mit 1 oder 2 Punkten sanktioniert.

In der Praxis kann das aber zur Folge haben, dass zum Beispiel bereits nach vier Geschwindigkeitsüberschreitungen 8 Punkte erreicht sind, nach derzeitiger Rechtslage sind vergleichsweise – und je nach gefahrener Geschwindigkeit – ca. fünf bis sechs Überschreitungen erforderlich.

Es kann also bereits jetzt die Prognose abgegeben werden, dass es ab dem 1. Mai 2014 vermehrt zu Entzügen von Fahrerlaubnissen kommen wird.

• Umrechnung vorhandener Punkte

Die bisher vorhandenen Punkte werden umgerechnet bzw. transferiert. Ein wichtiges Anliegen der Reform ist, dass zukünftig nur noch solche Verkehrsverstöße erfasst werden, die für die Sicherheit des Straßenverkehrs relevant sind. Damit werden Verkehrsverstöße wie das Befahren einer Umweltzone ohne geeignete Umweltplakette zukünftig nicht mehr mit Punkten geahndet. Je nach Punktestand werden die bisher eingetragenen Punkte in das neue System umgerechnet, Bürger mit 1-3 Punkten werden mit 1 Punkt, andere Bürger mit z.B. 8 – 10 Punkten zukünftig mit 4 Punkten geführt.

• Punkteabbau

Ein Zankapfel im Gesetzgebungsverfahren war die Frage, ob nach neuem Recht der Abbau von Punkten möglich sein soll. Der gefundene Kompromiss sieht vor, dass einmal in fünf Jahren nach Teilnahme an einer neu konzipierten Schulung der Abbau von 1 Punkt möglich ist. Nach früherem Recht war je nach Punktekonto ein Abbau von 2-4 Punkten zu erreichen.

Daraus lässt sich resümieren, dass die Reform vor allem für Vielfahrer unangenehme Verschärfungen mit sich bringt, weil der Abbau von Punkten ab dem 1. Mai 2014 nur noch eingeschränkt möglich ist.

• Tilgungsfristen

Das bisherige Recht komplizierte System der gesetzlichen Tilgungsfristen wurde stark vereinfacht. Eintragungen werden zukünftig einheitlich ab Rechtskraft der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung beginnen zu verjähren. Die Verjährungsfristen werden je nach Verkehrsverstoß zwischen 2,5 und 10 Jahren betragen.

Entscheidend ist, dass die einzelnen Verstöße einzeln und unabhängig voneinander verjähren, was nach derzeitigem Recht nicht der Fall ist. Allerdings führt dieser Umstand auch dazu, dass Verkehrsverstöße im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage verhältnismäßig lange in Flensburg erfasst bleiben.

• Handlungsbedarf

Für Unternehmer, Selbstständige, Berufskraftfahrer und andere Bürger, die auf die ständige Verfügbarkeit eines Kfz beruflich typischerweise angewiesen sind, wird dringend angeraten, bis zum 1. Mai 2014 noch den Versuch zu unternehmen, Punkte abzubauen, so betont Jakobson.

– Ein Beispiel:

Ein LKW-Fahrer hat derzeit 8 Punkte in Flensburg. Er besucht ein Aufbauseminar einer Fahrschule, was zu einem Punkterabatt von 4 Punkten führt. Das führt zu einem Punktestand von 4 Punkten, welcher nach neuem Recht 2 Punkte betragen wird. Würde der Lkw-Fahrer kein Aufbauseminar besuchen und infolgedessen auch keinen Punkterabatt erhalten, hätte er zukünftig 4 Punkte (statt bisher 8 Punkten) und damit immerhin schon die Hälfte seines Punktekontos voll. Zwei weitere üppige Geschwindigkeitsüberschreitungen und „der Lappen wäre weg“, so Jakobson.

Er riet, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.

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Bertil Jakobson
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Fachanwalt für Strafrecht

Mitglied des VdVKA – Verband Deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V., sowie
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