(Kiel) In jüngster Zeit begegnen den Gerichten zunehmend Fälle, in denen Bausparkassen, wie u.a. die Deutsche Bank Bauspar AG, zumeist noch in den 1990er Jahren geschlossene Bausparverträge vorzeitig kündigen. Bei Überprüfung der Sach- und Rechtslage stellt sich jedoch häufig heraus, dass die Kündigung der Bausparverträge unwirksam ist.

Bei einem Bausparvertrag, so der Frankfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Klaus Hünlein von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, handelt es sich um einen gegenseitigen, auf längerfristige Bindung angelegten Darlehensvertrag, dem die Besonderheit innewohnt, dass Bausparkasse und Bausparer ihre jeweilige Rolle als Darlehensgeber bzw. Darlehensnehmer mit der Inanspruchnahme des Bausparlehns tauschen. Die Bausparkasse ist dann in diesen Fällen jeweils Darlehensnehmer.

Für die Kündigung gelten die seinerzeit vereinbarten Vertragsbedingungen (ABB), die jedoch i.d.R. kein einseitiges Kündigungsrecht der Bausparkasse für den Fall der vollständigen Besparung des Bausparvertrags vorsehen. Danach kann nur der Bausparer, nicht aber die Kasse ordentlich kündigen, zumal nach den ABB der Bausparvertrag fortgesetzt wird, wenn der Bausparer die Zuteilung nicht annimmt. Dies gilt auch für den Fall, dass die Bausparsumme erreicht ist.

Selbst wenn jedoch der Bausparkasse ein Recht zur Kündigung eines voll besparten Bausparvertrags zustünde, kann ein Darlehen mit gebundenem Sollzins – was den Regelfall darstellt – frühestens 10 Jahre nach dem vollständigen Empfang des Darlehens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden. Ein gebundener Sollzins liegt vor, wenn über die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz vereinbart ist, der als feststehende Prozentzahl ausgedrückt wird.

Trotz dieser klaren Rechtslage, so Hünlein, versuchen Bausparkassen zunehmend, sich mit vorzeitigen Kündigungen von aus ihrer Sicht unrentablen – weil mit zu hoher Verzinsung versehen – Bausparverträgen zu lösen. In solchen Fällen haben Kunden die Möglichkeit, der Kündigung zu widersprechen und notfalls auch gerichtlich die Unwirksamkeit einer solchen Kündigung feststellen zu lassen.

Rechtsanwalt Hünlein empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen um rechtlichen Rat nachzusuchen, wozu er u. a. auch auf die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälte/-innen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

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Klaus Hünlein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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