(Stuttgart) Laut dem Institut für Mittelstandsforschung (IfM) suchen in Deutschland jährlich durchschnittlich 22.000 Unternehmen, die als „übernahmewürdig” gelten, einen Nachfolger.

Als erstes wird dabei meist an eine Nachfolgeregelung innerhalb der Familie gedacht, obwohl diese Lösung keineswegs die einzige Möglichkeit darstellt, das Unternehmen an einen Nachfolger zu übergegen, so die Hamburger Rechtsanwältin und Unternehmensberaterin Monika Born, Leiterin des Fachausschusses „Unternehmensrecht/Unternehmensberatung” des VDA – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE e. V. mit Sitz in Stuttgart.

Neben dem Verkauf an Dritte ist stets auch eine unternehmensinterne Nachfolge in Form einer Übernahme durch Mitarbeiter oder Mitgesellschafter in Betracht zu ziehen. Außerdem kann in besonderen Fällen eine Übertragung auf eine Stiftung sinnvoll sein.

• Trotz abnehmender Tendenzen findet derzeit immer noch rund die Hälfte aller Übergaben innerhalb der Familie statt.

Der Vorzug einer familieninternen Lösung besteht darin, dass die Beteiligten das Unternehmen kennen und einander vertrauen. Insgesamt geht es hier bei der Vertragsgestaltung eher darum, klare Regelungen zu finden, die in der Familie konsensfähig sind, als um die gerichtsfeste Absicherung der Transaktion, die beim Verkauf an einen Dritten im Vordergrund steht.

• Emotionale Bindung und Gerechtigkeitserwägungen

Wegen der familiären Verbundenheit stehen einerseits flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten, die auch steuerrechtlich interessant sein können (z.B. Rentenzahlungen mit Versorgungs- oder Unterhaltscharakter) zur Verfügung.

Da die Übertragung häufig unentgeltlich oder teilentgeltlich im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge erfolgt, stellen sich andererseits zusätzlich folgende Fragen, für die im „Gesamtsystem Familie” eine Lösung gefunden werden muss:

 Wie erfolgt der Ausgleich zwischen den Geschwistern?

 Ist die Versorgung des Ehepartners sichergestellt?

 Wie werden Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsrechte berücksichtigt?

• Rechtliche Besonderheiten

Rechtlich sind bei diesen Konstellationen neben den familien- und erb¬rechtlichen Bestimmungen immer das Steuerrecht und in vielen Fällen auch noch das Gesellschaftsrecht zu berücksichtigen. Neben dem Übergabevertrag wird meist auch ein Erbvertrag erforderlich sein.

• Steuerliche Erleichterungen nach der Erbschaftssteuerreform

Den Kindern steht schenkungssteuerrechtlich alle 10 Jahre ein Freibetrag von 400.000,- € pro Kind zu. Außerdem wirkt sich die sog. Verschonungsregelung bei Übertragung von Betriebsvermögen steuermindernd aus. Steuerliche Erleichterungen sollten in diesem Zusammenhang immer mit bedacht werden, aber nicht das alleinige Motiv darstellen. Wichtiger als eine steueroptimierte Lösung ist eine gute und für die Beteiligten stimmige Lösung.

• Sonderfall Stiftung

Bei der Stiftung stehen der Werteerhalt und die Sicherung des Lebenswerks im Vordergrund. Als Nachfolgeoption findet sie meist im Familienkontext statt. Wie bei der Familienlösung sind das Familienrecht und das Erbrecht zu beachten. Zusätzlich gilt das Stiftungsrecht, das in den einzelnen Bundesländern jeweils unterschiedlich ausgestaltet ist.

Als Steuersparmodell ist die Stiftungslösung nur bedingt attraktiv, weil allein die gemeinnützige Stiftung steuerbegünstigt ist. Eine Stiftungslösung setzt außerdem voraus, dass genügend Vermögen vorhanden ist, um den Unternehmenszweck und die Versorgung der Angehörigen nachhaltig zu sichern.

Rechtsanwältin Born riet, bei der Planung der Unternehmensnachfolge auf jeden Fall kompetenten rechtlichen und steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei sie dazu u. a. auch auf die im VDA – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE e. V. – www.verband-deutscher-anwaelte.de – organisierten Anwälte und Anwältinnen verwies.

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Eine ausführliche Darstellung zum Thema finden Sie unter
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