(Stuttgart) Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz hat dem Eilantrag eines Mannes aus Bacharach (Antragsteller) stattgegeben, der sich gegen eine Gebührenforderung für das Ausheben und Schließen eines Urnengrabes auf dem dortigen Friedhof in Höhe von 613,– € wandte.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Verwaltungsgerichts (VG) Mainz vom 24.08.2011 – 6 L 721/11.MZ.MZ.

Der Antragsteller legte gegen den Gebührenbescheid Widerspruch ein und stellte beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag mit dem Ziel, die Gebühren bis zur abschließenden Klärung im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren nicht bezahlen zu müssen. Er machte geltend, die Gebühr sei rechtswidrig, weil weit überhöht. In Nachbargemeinden werde beispielsweise nur eine Gebühr von 80,– € bis 150,– € gefordert.

Die Behörde erklärte ihre Gebührenfestlegung damit, dass diese eine „Mischkalkulation“ zwischen Erd- und Urnenbestattungen darstelle. Zwar liege der tatsächliche Aufwand für das Ausheben und Schließen des Urnengrabes unter dem geforderten Betrag. Sie habe ihre Art der Gebührenkalkulation aber deshalb gewählt, weil bei entsprechender Reduzierung der Gebühren zwangsläufig eine Erhöhung der übrigen Friedhofsgebühren eintreten würde.

Die Richter der 6. Kammer haben dem Eilantrag stattgegeben, da an der Rechtmäßigkeit der „Mischkalkulation“ der Gebühren erhebliche Zweifel bestünden, so Henn.

Bei der Feststellung der Friedhofsgebühren differenzierten die örtlichen Satzungsbestimmungen zwischen verschiedenen Arten der Bestattung, nämlich der Erdbestattung und der Urnenbestattung, und legten für diese Bereiche unterschiedliche Gebührensätze fest. Erfolge eine solche Unterscheidung der Gebühren nach sog. Leistungsbereichen, dann dürften für die Gebühren des jeweiligen Leistungsbereichs nur diejenigen Kosten berücksichtigt werden, die dem Leistungsbereich unmittelbar zugeordnet werden könnten. Der Nutzer des einen Leistungsbereichs dürfte nicht mit Kosten belastet werden, die einem anderen, nicht von ihm genutzten Leistungsbereich zuzuordnen seien. Mit diesen Grundsätzen sei die Gebührenkalkulation nicht vereinbar. Der Gebühr für das Ausheben und Schließen des Urnengrabes liege nicht (nur) der tatsächliche Aufwand für diese Leistung zugrunde, sondern sie beinhalte auch Kostenanteile, die an anderer Stelle anfielen und mit der erbrachten Leistung nichts zu tun hätten. Der Gebührensatz für die Urnenbestattung sei damit bewusst zu hoch angesetzt, um einen anderen Leistungsbereich („Erdbestattung“) aufzufangen. Damit werde der Nutzer des Leistungsbereichs „Urnenbestattung“ mit Kosten belastet, die gar nicht diesem Leistungsbereich zuzuordnen seien. Dies sei nicht zulässig.

Henn riet, das zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die Anwälte/ – innen in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., – www.dansef.de – verwies.

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Michael Henn

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