(Stuttgart) Kann ein Arbeitgeber eine Betriebsratsvorsitzende fristlos kündigen, wenn der Verdacht auf Arbeitszeitbetrug besteht?

Das Arbeitsgericht Köln hat hierzu ein aufsehenerregendes Urteil gefällt, berichtet der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.

  • Die Fakten: 94 Fälle und ein schwerwiegender Vorwurf

Die Betriebsratsvorsitzende eines Vereins mit rund 540 Mitarbeitern stand im Fokus schwerer Vorwürfe. Seit 2015 führt sie den Betriebsrat an, seit Mai 2022 ist sie von der Arbeitsleistung vollständig freigestellt. Neben der elektronischen Zeiterfassung führte sie eigene Aufzeichnungen, um Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeiten außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit geltend zu machen.

Doch dann kam der Knall: Der Arbeitgeber warf ihr in 94 Fällen vor, bewusst Abweichungen zwischen ihren eigenen Aufzeichnungen und der elektronischen Zeiterfassung zu ihren Gunsten vorgenommen zu haben. Konkret ging es um nicht gemeldete 628 Minuten im Zeitraum von Juli 2023 bis März 2024. Der Vorwurf: versuchter Arbeitszeitbetrug.

  • Die Folge: Abmahnungen und Verweigerung eines Gesprächs

Die Spannungen spitzten sich weiter zu. Die Vorsitzende hielt sich nicht an die Weisung, ihre Betriebsratstätigkeit am vorgesehenen Sitz zu erbringen, und ignorierte eine Einladung zu einem klärenden Personalgespräch. Abmahnungen folgten. Als der Betriebsrat sich jedoch gegen die Zustimmung zur fristlosen Kündigung stellte, zog der Arbeitgeber vor Gericht.

  • Das Urteil: Arbeitsgericht bestätigt fristlose Kündigung

 Das Arbeitsgericht Köln sah den Vorwurf des versuchten Arbeitszeitbetrugs als erwiesen an. Nach § 626 Abs. 1 BGB lag ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung vor. Die Richter betonten, dass die Betriebsratsvorsitzende den Arbeitgeber durch unvollständige Angaben bewusst täuschen wollte. Dies habe sie billigend in Kauf genommen, um unrechtmäßig Freizeitausgleich zu erhalten.

  • Arbeitszeitbetrug: Keine Entschuldigung durch Unwissen

Das Gericht machte deutlich, dass die Betriebsratsvorsitzende ihre Arbeitszeiten korrekt dokumentieren musste. Ihr Einwand, die nicht gemeldeten Zeiten seien keine Betriebsratstätigkeiten gewesen, überzeugte die Richter nicht. Sie selbst habe eingeräumt, dass die elektronischen Zeiterfassungen der Arbeitszeit gleichzustellen sind und somit als Grundlage für Freizeitausgleich dienen.

  • Abmahnung? In diesem Fall entbehrlich!

Aufgrund der Schwere des Vergehens hielt das Arbeitsgericht eine weitere Abmahnung für überflüssig. Die Richter berücksichtigten zwar die lange Betriebszugehörigkeit der Vorsitzenden, sahen die Kündigung jedoch als verhältnismäßig an. Das vorherige pflichtwidrige Verhalten der Betriebsratsvorsitzenden spielte hierbei eine entscheidende Rolle.

  • Was bedeutet das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

 Dieses Urteil zeigt, dass auch Betriebsratsmitglieder und sogar Vorsitzende nicht über dem Gesetz stehen. Arbeitszeitbetrug ist kein Kavaliersdelikt – auch nicht im Rahmen von Betriebsratstätigkeiten. Arbeitgeber sollten jedoch sorgfältig dokumentieren und bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten klare Kommunikation suchen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Doch es setzt ein klares Signal: Ehrlichkeit und Transparenz sind im Arbeitsverhältnis unerlässlich.

Görzel empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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Volker Görzel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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