(Kiel) Mit der Problematik der Nachforderung von Architektenhonorar auf Grundlage der HOAI-Mindestsätze bei dem Vorliegen einer Pauschalhonorarvereinbarung hat sich das Oberlandesgericht Celle 14. ZS, Urt. v. 10.08.2020, 14 U 54/20, auseinandergesetzt.

 

Auf die EuGH Rechtsprechung und den unterschiedlichen Interpretationen der Rechtsfolgen kam es in dem zu entscheidenden Fall nicht an, so die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helene – Monika Filiz, Präsidentin des VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. mit Sitz in Kiel.

 

Der Architekt hatte eine Pauschalpreisvereinbarung angeboten. Auf der Grundlage dieses Angebotes hat der Auftraggeber insgesamt € 23.526,94 bezahlt. Das Vertragsverhältnis wurde streitig beendet. Darauf hin rechnete der Architekt mit einer sog. „Honorarschlussrechnung“ auf der Grundlage der HOAI ab. Er begehrt weitere € 29.856,66 und begründet seinen Anspruch dahingehend, dass das vereinbarte Pauschalhonorar unwirksam und nicht bindend sei da die Mindestvergütung nach HOAI unterschritten sei.

 

Das LG Hannover als Vorinstanz (Az.: 14 O 52/17) hatte die Klage abgewiesen. Es war der Ansicht, dass die vereinbarte Pauschalhonorierung bindend und rechtswirksam sei. Der Kläger könne daher nicht von dieser vertraglichen Preisbestimmung abweichen und nachträglich ein höheres Honorar beanspruchen. Der Verweis auf die Mindestsatzfiktion gem. § 7 Abs. 5 HOAI gehe fehl.

 

Im Rahmen der Berufung wendet sich der Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil mit der Begründung, dass die Rechtsauffassung des Gerichts, infolge der Entscheidung des EuGH vom 04. Juli 2019 (C-37/17), der von der Unverbindlichkeit des HOAI-Preisrechts wegen Verstöße gegen das EU-Recht ausgeht, unzutreffend sei. Das Gericht habe darauf hingewiesen, dass die HOAI zwischen Privaten uneingeschränkt anwendbar sei. Die die Mindestvergütung nach HOAI erheblich unterschreitende Pauschalhonorarvereinbarung sei nach Maßgabe des § 134 BGB nichtig.

 

Das Berufungsgericht wies die Berufung als unbegründet zurück. Dem klagenden Architekten steht kein weiterer Honoraranspruch zu.

 

Das Kläger habe mit seiner Honorarnachforderung gegen den das Schuldrecht prägenden Grundsatz, sich nach Treu und Glauben zu verhalten (§ 242 BGB) verstoßen. Seine Aufstockungsklage sei rechtsmissbräuchlich.

 

Die Berufung auf die Mindestsätze der HOAI ist dem Kläger verwehrt, da der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hatte. In diesem Kontext hat der BGH festgestellt, dass die Kenntnis des Auftraggebers hinsichtlich des zwingenden Charakters des Preisrecht der HOAI, nicht zwingend zu der Annahme führt, er habe kein schützenswertes Vertrauen in die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung entwickeln können. Ein schützenswertes Vertrauen in die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung kann auch ein der Honorarordnung kundiger Vertragspartner entwickeln, wenn er auf der Grundlage einer vertretbaren Rechtsauffassung davon ausgeht, die Preisvereinbarung sei wirksam.

 

Diese Voraussetzungen waren in dem vorliegenden Fall erfüllt. Auf die europarechtliche Bewertung, die dem EuGH vom VII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 14. Mai 2020 – VII ZR 174/19 – erneut zur Entscheidung vorgelegt worden ist, kommt es mithin in dieser Sachverhaltskonstellation nicht an.

 

Filiz empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Baurecht auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei sie in diesem Zusammenhang u. a. auch auf den VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. – www.VBMI-Anwaltsverband.de – verwies.

 

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Helene – Monika Filiz
Rechtsanwältin / Fachanwältin für Familienrecht / Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Präsidentin des VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V.

 

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