(Stuttgart) Eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung gegenüber dem Betriebsratsgremium ist an sich zulässig.

 

Darauf verweist der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., unter Hinweis auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Solingen vom 18. Februar 2016, Az.: 3 BV 15/15.

 

Der Betriebsrat hatte eine Abteilungsversammlung einberufen. Der Arbeitgeber war damit nicht einverstanden. Er rügte die nach seiner Ansicht zu kurze Einladungsfrist, dass der Betriebsrat auf einen Alternativvorschlag nicht eingegangen sei, in die Betriebsabläufe eingegriffen und die Versammlung in einem ungeeigneten Versammlungsort durchgeführt habe und mahnte das Gremium betriebsverfassungsrechtlich ab.

 

Der Betriebsrat verlangte mit seinem Antrag vor dem Arbeitsgericht dem Arbeitgeber aufzugeben, die Abmahnung zurückzunehmen.

 

Das Arbeitsgericht wies diesen Antrag als unzulässig zurück, da er zu unbestimmt war. Es sei schon nicht zu erkennen gewesen, welches konkrete Verhalten von dem Arbeitgeber verlangt werde.

 

Der Arbeitgeber durfte auch den Betriebsrat als Gremium abmahnen. Die Zulässigkeit der Abmahnung ergebe sich aus dem Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit. Gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG könne der Arbeitgeber bei einer groben Verletzung der gesetzlichen Pflichten beim Arbeitsgericht die Auflösung des Betriebsrats beantragen. Eine vorherige betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung gegenüber dem Betriebsratsgremium stelle regelmäßig ein geeignetes, milderes Mittel im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar. Der betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung gegenüber dem Betriebsratsgremium könne insofern wie auch bei anderen Rechtsverhältnissen die Funktion einer „gelben Karte“ vor Erteilung der „roten Karte“ zukommen. Die Abmahnung enthielt aber nicht nur Tatsachenbehauptungen, sondern auch Rechtsauffassungen, die der Arbeitgeber nicht zu widerrufen braucht. Aus diesem Grund war der Antrag auch unbegründet.

 

Anders sieht es allerdings bei einer betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung gegenüber einem einzelnen Mitglied des Gremiums aus. Verletzt ein Betriebsratsmitglied ausschließlich betriebsverfassungsrechtliche Amtspflichten, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vertragsrechtliche Sanktionen wie der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung oder einer individualrechtlichen Abmahnung, mit der kündigungsrechtliche Konsequenzen in Aussicht gestellt werden, ausgeschlossen. Allerdings kann sich in einem solchen Fall nicht das Gremium gegen die Abmahnung wehren. Antragsbefugt ist vielmehr nur das betroffene Betriebsratsmitglied (Urteil vom 9. September 2015, Az.: 7 ABR 69/13).

 

Franzen empfahl, dies zu beachten und riet er bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

 

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Klaus-Dieter Franzen
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