(Stuttgart) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer aktuellen Entscheidung eine Entschädigung in Höhe von 4.000 EUR zuerkannt, weil die nationalen Gerichte der Republik Moldawien bei einer Infektion durch Trinkwasserverunreinigung eine nur unzureichende Schadensersatzpflicht ausgeurteilt hatten.

 

Darauf verweist der Düsseldorfer Rechtsanwalt Dr. Florian Fischer, Leiter des Fachausschusses Menschenrechte des VDA VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE e.V., Stuttgart.

 

Dem Fall zugrunde lag eine Beschwerde einer Bürgerin der Republik Moldawien. Sie und ihre 12-jährige Tochter hatten im Oktober 2005 verunreinigtes Leitungswasser getrunken. Dieses war aufgrund eines technischen Defektes des örtlichen Wasserversorgers, dessen Anteile zu 100 % von der öffentlichen Hand gehalten wurden, durch Abwässer bakteriell verunreinigt worden. Das hatte bei der Beschwerdeführerin und ihrer 12 Jahre alten Tochter eine Bakterienruhr ausgelöst und führte zu einem zweiwöchigen Krankenhausaufenthalt. Auf ihre Schadensersatzklage gegen das der öffentlichen Hand zu 100 % gehörende Versorgungsunternehmen erkannten die nationalen Gerichte zwar eine Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach an, sprachen aber von den beantragten 6.700,00 EUR lediglich eine Entschädigung in Höhe von 310,00 EUR zu.

 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte befand, dass es unstreitig sei, dass die Verseuchung des Trinkwassers gegenüber der Beschwerdeführerin eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK darstelle. Da die nationalen Gerichte aber hierfür lediglich eine unzureichende Entschädigung zugesprochen hatten, stellen auch diese Entscheidungen eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar. Infolgedessen sprach der Gerichtshof der Beschwerdeführerin eine weitere Entschädigung in Höhe von 4.000 EUR zu.

 

Die Entscheidung erinnert an die bisherige Judikatur des Gerichtshofs zur Kompensation für Umweltschäden. Sie geht aber möglicherweise noch darüber hinaus und erlaubt Rückschlüsse auf den Standard staatlicher Daseinsfürsorge und begründet staatliche Kompensationspflichten, wenn Mindeststandards verletzt werden. Nach wie vor, so Dr. Fischer, ist die Grenzziehung, ab welcher Beeinträchtigung eine menschenrechtliche Relevanz vorliegt, allerdings sehr schwierig, so dass eine rechtliche Beratung in diesem Bereich unerlässlich ist.

 

RA Dr. Fischer verweist in diesem Zusammenhang besonders auf die im Rahmen des VDA VERBAND DEUTSCHER ANWÄLE e.V. – www.verband-deutscher-anwaelte.de – organisierten qualifizierten Rechtsanwälte.

 

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Dr. Florian Fischer
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