(Stuttgart) Das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG hindert auch beim Scheinwerkvertrag das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Drittunternehmen.

 

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg vom 22.12.2014 zu seinem Urteil vom 18. Dezember 2014 – 3 Sa 33/14.

 

Der Kläger schloss mit der Firma MB-Tech einen Arbeitsvertrag, wonach er ab 01. Januar 2009 für diese als Versuchstechniker tätig werden sollte. Die MB-Tech, die seit dem Jahr 2005 im Besitz einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ist, setzte den Kläger sodann ab Vertragsbeginn durchgehend bei der beklagten Daimler AG ein. Dem Einsatz lag zunächst ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zugrunde. Für das Jahr 2013 schlossen die Firma MB-Tech und die Daimler AG einen Werkvertrag.

Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, er befinde sich in einem Arbeitsverhältnis zur Daimler AG. Der Werkvertrag habe seine bisherigen, im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung durchgeführten Aufgaben zum Inhalt. Es handle sich um einen Scheinwerkvertrag. Dies führe nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG in direkter oder analoger Anwendung zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien. Die Daimler AG begehe auch einen institutionellen Rechtsmissbrauch.

Die Daimler AG weist in tatsächlicher Hinsicht darauf hin, dass ihre Mitarbeiter ab 2013 dem Kläger keine direkten arbeitsvertraglichen Weisungen mehr erteilt hätten. In rechtlicher Hinsicht scheitere die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien an dem Umstand, dass die MB-Tech im Besitz einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis sei. Eine derart gravierende Rechtsfolge wie ein Arbeitgeberwechsel lasse sich auch nicht auf § 242 BGB stützen.

Das Landesarbeitsgericht hat wie die Vorinstanz entschieden, dass zwischen den Parteien aus Rechtsgründen kein Arbeitsverhältnis begründet wurde. Es hat unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Rechtsfolgen einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung darauf erkannt, dass die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien an dem Umstand scheitert, dass die Firma MB-Tech im Besitz einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ist. Eine analoge Anwendung des § 10 AÜG scheidet aus, da die Voraussetzungen für einen Analogieschluss nicht gegeben sind. Auch aus § 242 BGB lässt sich die vom Kläger gewünschte Rechtsfolge nicht herleiten.

Henn empfahl, die Entscheidung zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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Michael Henn
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