(Stuttgart) Das Aufladen privater elektrischer Geräte am Arbeitsplatz ist in der Regel kein Grund für eine fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.

 

Hierauf verweist Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Stuttgart, vom Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V. mit Sitz in Stuttgart, unter Bezugnahme auf ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 20.01.2012, Az. 3 Sa 408/11.

In dem vom LAG entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer seinen privaten, elektrischen Rasierapparat am Arbeitsplatz aufgeladen. Diesen Vorfall nahm der Arbeitgeber zum Anlass, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen, da der Arbeitnehmer seinen Rasierapparat heimlich aufgeladen habe und sich damit am Strom der Kanzlei bereichert habe.

Nach Ansicht des LAG rechtfertige dieses Verhalten jedoch keine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die „Stromunterschlagung“ stelle angesichts der mit dem Ladevorgang für den Arbeitgeber verbundenen äußerst geringfügigen wirtschaftlichen Belastung offensichtlich eine Lappalie dar, die keine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertige. Weiter führt das LAG aus, dass selbst wenn man grundsätzlich dies als einen möglichen Grund für eine fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses betrachten würde, eine fristlose Kündigung dennoch offensichtlich unverhältnismäßig wäre.

Das LAG gab deshalb insoweit der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers statt und erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam.

Ergänzend weist Fachanwalt für Arbeitsrecht Henn aber darauf hin, dass diese Entscheidung kein Freibrief für Arbeitnehmer sei, sämtliche elektrische Geräte regelmäßig am Arbeitsplatz aufzuladen. Die Entscheidung des LAG betreffen den Fall eines einmaligen Aufladens, soweit ein Arbeitnehmer regelmäßig eines oder mehrere Geräte am Arbeitsplatz auflade und dieses Verhalten trotz Abmahnung durch den Arbeitgeber fortsetze, könnte dieses Verhalten trotz der obigen Entscheidung des LAG eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

Henn empfahl, die Entscheidung zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. http://www.mittelstands-anwaelte.de verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
VDAA – Präsident
Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll.
Theodor-Heuss-Str. 11
70174 Stuttgart
Tel.: 0711/30 58 93-0
Fax: 0711/30 58 93-11
stuttgart@drgaupp.de
www.drgaupp.de