(Stuttgart) Einem Pflichtteilsberechtigten steht auch nach Ausschlagung seines Erbteils ein Auskunftsanspruch gemäß § 2314 Abs. 1 BGB zu.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident der DANSEF Deutsche Anwalts‑, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf einen nun bekannt gegebenen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 30. November 2022 – IV ZR 60/22.

Nach der o. a. Vorschrift, so Henn, hat der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten, der nicht selbst Erbe ist, auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

Der Beklagte war hier der Auffassung, dass der Pflichtteilsberechtigte keinen Auskunftsanspruch mehr habe, da dieser ja vorher selbst (Mit-) Erbe gewesen sei.

Dem folgte der BGH nicht.

§ 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB setze voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte „nicht Erbe ist“. Die Vorschrift differenziere nicht nach dem Grund der fehlenden Erbenstellung. Ihr Wortlaut umfasse sowohl die Enterbung des Pflichtteilsberechtigten als auch dessen Erbausschlagung nach § 2306 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB.

Henn empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts‑, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwies.

 

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