Anrufe bei kostenpflichtigen Gewinnspiel-Hotlines über das Diensttelefon in den Arbeitspausen rechtfertigen keine fristlose Kündigung, wenn die Privatnutzung grundsätzlich erlaubt und nur der Umfang der Privatnutzung nicht betrieblich geregelt ist.

Darauf verweist der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 16. September 2015 (Az.: 12 Sa 630/15).

Die Klägerin war seit dem 1. Februar 2014 bei der Beklagten, einem Kleinbetrieb, als Bürokauffrau tätig. Den Mitarbeitern der Beklagten war es gestattet, über die Telefonanlage des Arbeitgebers kostenlos private Anrufe zu tätigen. Eine Regelung über Anrufe bei kostenpflichtigen Sonderrufnummern bestand nicht.

Im Januar 2015 hatte die Klägerin in den Arbeitspausen mehrmals die Hotline eines Radiosenders angerufen, um an einem Gewinnspiel teilzunehmen. Jeder Anruf kostete 0,50 €. Die Telefonrechnung für Januar 2015 mit 37 Einheiten für Sonderrufnummern scannte die Klägerin ein. Sie wies nicht auf die von ihr geführten Anrufe bei dem Gewinnspiel hin. Nachdem der Geschäftsführer der Beklagten die 37 Einheiten aufgefallen waren, sprach er die Klägerin darauf an. Am nächsten Morgen räumte die Klägerin die Anrufe bei der Gewinnspielhotline ein und bot an, einen Betrag von 18,50 € zu erstatten. Drei Tage später kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin fristlos und hilfsweise fristgerecht.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat ebenso wie zuvor schon das Arbeitsgericht Wesel die fristlose Kündigung als unwirksam angesehen.

Das Gericht wertete zwar das Verhalten der Klägerin als Pflichtverletzung. Denn die Erlaubnis private Telefonate zu führen berechtigte nach Auffassung der Düsseldorfer Richter nicht auch dazu, bei kostenpflichtigen Gewinnspielhotlines anzurufen. Allerdings sei die Pflichtverletzung nicht so gewichtig, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Zur Begründung führte das Gericht an, dass bei der Beklagten der Umfang der Privatnutzung betrieblich nicht geregelt sei. Dies mindere den Verschuldensvorwurf gegenüber der Klägerin. Ferner habe die Klägerin in den Pausen telefoniert. Schließlich habe die Beklagte trotz des Bestreitens der Klägerin die genaue Anzahl der ihr zuzurechnenden Anrufe nicht ausreichend dargelegt. Wegen der Tätigkeit im Kleinbetrieb stand die ordentliche Kündigung nicht im Streit.

Für die Nutzung des dienstlichen Telefons zu privaten Zwecken gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für die private Nutzung des Internets. Der Fall zeigt sehr deutlich, welche Probleme auftreten können, wenn keine klaren Regelungen über den erlaubten Umfang der privaten Nutzung von Telefonie und Internet durch die Mitarbeiter bestehen. Unternehmen und Betriebsräten ist deshalb dringend zu empfehlen, so konkret wie möglich Regelungen über die Zulässigkeit, den Umfang, die zeitliche Lage und die Kontrolle der privaten Nutzung festzulegen bzw. zu vereinbaren.

Franzen empfahl, dies zu beachten und riet, bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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