(Stuttgart) Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entschieden, dass wegen der bereits 1974 erfolgten Zuordnung der Versorgung der Eisenbahner zur Sozialpflichtversicherung kein Anspruch gegen die Deutsche Reichsbahn bzw. deren Nachfolger auf Altersversorgung geltend gemacht werden kann.

Ansprüche aus einer Tätigkeit bei der Deutschen Reichsbahn können sich nur gegen die gesetzliche Rentenversicherung richten, soweit sie an Regelungen aus der Zeit der DDR anknüpfen.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 17.01.2012 zum Urteil vom gleichen Tage, Az.: 3 AZR 805/09.

Rechtsgrundlage der Altersversorgung der Arbeitnehmer der Deutschen Reichsbahn war seit dem 1. Januar 1974 die Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner (Eisenbahner-Verordnung). Nach deren § 15 sollten die Einzelheiten der Versorgung der Eisenbahner durch einen Rahmenkollektivvertrag geregelt werden. Dieser Rahmenkollektivvertrag wurde letztmals am 26. April 1989 überarbeitet und enthielt als Anlage die Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn. Diese sah vor, anders als die ursprüngliche Anordnung vom 7. Januar 1956 über die Einführung einer Altersversorgung für Eisenbahner, dass der Anspruch auf Rente nicht gegen die Deutsche Reichsbahn geltend zu machen war, sondern vom Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, dem Träger der Sozialversicherung in der DDR, abgewickelt wurde. Der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund war auch für die Behandlung von Einsprüchen gegen die Versorgung der Eisenbahner zuständig. Im Zuge der deutschen Einheit bestimmte der Einigungsvertrag in den die gesetzliche Rentenversicherung betreffenden Vorschriften, dass die §§ 11 bis 15 der Eisenbahner-Verordnung und die zugehörige Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden waren. Nachfolgeregelungen finden sich im Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches über die gesetzliche Rentenversicherung.

Die Klage eines Arbeitnehmers, der von der S-Bahn Berlin GmbH als Nachfolgerin der Deutschen Reichsbahn die Zahlung einer Betriebsrente verlangt hat, war vor dem Bundesarbeitsgericht daher ebenso wenig erfolgreich wie in den Vorinstanzen.

Henn empfahl, die Entscheidung zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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