(Kiel) Der Bundesgerichtshof teilte am 22.01.2020 mit, dass die mündliche Verhandlung am 14. Mai 2020 in Sachen VII ZR 205/19 (weiterer Verhandlungstermin zu den Folgen des EuGH-Urteils zur Unionsrechtswidrigkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI) um 9.00 Uhr in Saal E 101 stattfinden wird.

 

Darauf weist die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helene – Monika Filiz, Präsidentin des VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. mit Sitz in Kiel hin.

 

In seiner entsprechenden Mitteilung führt der BGH aus, dass der für Rechtsstreitigkeiten über Werkverträge zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 14. Mai 2020 über eine weitere – zweite – Honorarklage, bei der in der Folge des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 4. Juli 2019 (C-377/17) die Anwendung der in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) festgeschriebenen Mindestsätze im Streit steht (vgl. hierzu bereits Pressemitteilung Nr. 159/2019 vom 12. Dezember 2019), verhandelt.

 

Aufgrund des vorgenannten, in einem von der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland geführten Vertragsverletzungsverfahren ergangenen Urteils, wonach die Bundesrepublik durch die Beibehaltung verbindlicher Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/123/EG (Dienstleistungsrichtlinie) verstoßen hat, hat sich eine divergierende Instanzrechtsprechung zu der Frage entwickelt, ob die vom EuGH getroffene Feststellung der Unionsrechtswidrigkeit des zwingenden Preisrechts der HOAI in einem laufenden Zivilrechtsstreit zwischen einem Architekten bzw. Ingenieur und seinem Auftraggeber unmittelbar zu beachten ist.

 

Hierzu steht am 14. Mai 2020 vor dem VII. Zivilsenat bereits die mündliche Verhandlung über die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Juli 2019 – 21 U 24/18; Az. der Revision VII ZR 174/19 – an (Pressemitteilung Nr. 159/2019 vom 12. Dezember 2019). Das Oberlandesgericht Hamm hat die Auffassung vertreten, die maßgeblichen Bestimmungen der HOAI, auch zum Mindestpreischarakter, seien im Streitfall ungeachtet der Entscheidung des EuGH weiterhin anwendbar. Im Gegensatz hierzu hat das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 14. August 2019 – 14 U 198/18; Az. der Revision VII ZR 205/19) entschieden, dass die Parteien sich im laufenden Rechtsstreit infolge des EuGH-Urteils nicht mehr auf die Mindest- und Höchstsätze der HOAI berufen könnten. Über die Revision gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle soll gemeinsam mit derjenigen gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm mündlich verhandelt werden.

Der 7. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin hat sich mit Urteil vom 13. September 2019 – 7 U 87/18; Az. der Revision VII ZR 229/19 – der Auffassung des Oberlandesgerichts Celle angeschlossen. Über die Terminierung dieses (dritten) Revisionsverfahrens wird zu einem späteren Zeitpunkt, nach Eingang der zur Zeit noch ausstehenden Rechtsmittelbegründung, befunden werden.

Filiz empfahl, den Termin zu beachten und bei Fragen zum Baurecht auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei sie in diesem Zusammenhang u. a. auch auf den VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. – www.VBMI-Anwaltsverband.de – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Helene – Monika Filiz
Rechtsanwältin / Fachanwältin für Familienrecht / Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Präsidentin des VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V.

 

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