(Worms) Der Bundesgerichtshof hat soeben die Revisionen der beiden Angeklagten, die vom Landgericht Limburg an der Lahn wegen eines Brandanschlags aus rechtsradikalen Motiven zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren, bzw. in anderem Fall zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden waren, als offensichtlich unbegründet verworfen.
Darauf verweist der Wormser Fachanwalt für Strafrecht Jürgen Möthrath, Präsident des VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf eine entsprechende Mitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 1.12.2011 zu seinem Beschluss vom 23. November 2011 – 2 StR 292/11.
Das Landgericht Limburg an der Lahn hat die beiden Angeklagten des versuchten Mordes in vier tateinheitlich begangenen Fällen in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung schuldig gesprochen und den heranwachsenden Angeklagten A. zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren, den Angeklagten W. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts gehörten die Angeklagten ebenso wie die Mitangeklagten M. und F. der rechten politischen Szene an. Hierdurch wurden sie auf den als Pastoralreferent tätigen Nebenkläger aufmerksam, der sich öffentlich gegen Rechtsextremismus engagierte. Die Angeklagten sowie die Mitangeklagten M. und F. waren zunehmend über die Aktivitäten des Nebenklägers verärgert und beschlossen auf Initiative des Mitangeklagten M., einen Brandanschlag auf dessen Wohnhaus zu verüben. Sie gingen davon aus, dass sich neben dem Nebenkläger auch dessen Ehefrau, die Nebenklägerin, und deren drei Kinder in dem Wohnhaus aufhielten und nahmen den Tod sämtlicher Hausbewohner billigend in Kauf. Die beiden Angeklagten sowie die Mitangeklagten M. und F. begaben sich in Umsetzung dieses Tatplans in der Nacht vom 4. zum 5. März 2010 zum Wohnhaus des Nebenklägers. Der Mitangeklagte M. entzündete die Stofflunte und warf eine zur Hälfte mit Benzin gefüllte 0,5 Liter-Flasche gezielt gegen die Eingangstür des Hauses. Das entzündete Benzin lief unter dem Türschlitz hindurch und verursachte eine erhebliche Verpuffung und Flammenbildung. Hierdurch entstand im Inneren des Hauses ein Brand, der die Eingangstür, einen Teppich sowie einen Vorhang erfasste. Die Nebenklägerin, die sich zu diesem Zeitpunkt mit ihren Kindern alleine im Haus aufhielt, wachte durch das Geschehen auf und konnte mit Hilfe einer Nachbarin das Feuer löschen. Während zwei ihrer Kinder das Haus selbständig verließen, blieb das erkrankte dritte Kind zunächst in seinem Zimmer, in dem sich bereits erheblich Rauch angesammelt hatte. Wäre der Brand von der Nebenklägerin nicht so schnell entdeckt und gelöscht worden, hätte das Feuer sich über die hölzerne Treppe rasant im gesamten Haus ausgebreitet. Die Angeklagten und die Mitangeklagten M. und F. feierten ihre Tat bereits auf der Rückfahrt. Die Nebenklägerin leidet infolge des Brandanschlags an erheblichen Angstzuständen.
Das Landgericht hat den Angeklagten das Verhalten des Mitangeklagten M. mittäterschaftlich (§ 25 Abs. 2 StGB) zugerechnet und die Verwirklichung von drei Mordmerkmalen bejaht, indem es einen heimtückischen, mit einem gemeingefährlichen Mittel und aus niedrigen Beweggründen begangenen Tötungsversuch in vier tateinheitlichen Fällen angenommen hat.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten, mit denen diese die Verletzung sachlichen Rechts geltend machen, als offensichtlich unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat. Nachdem der Mitangeklagte M. seine Revision bereits zuvor zurückgenommen hatte, sind die Verurteilungen damit insgesamt rechtskräftig.
Möthrath riet, diese Entscheidung zu beachten sowie grundsätzlich in allen strafrechtlich relevanten Fällen sowie als Opfer von Gewalttaten so früh wie möglich rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. – www.strafrechtsverband.de – verwies.
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Jürgen Möthrath
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Präsident des VdSRV Verband deutscher StrafrechtsAnwälte
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