(Stuttgart) Die Entscheidung der Briten, die EU zu verlassen, könnte auch zum Haftungsrisiko für Gesellschafter von in Deutschland ansässigen Limited werden.

Darauf verweist Rechtsanwalt Benjamin Kastner, LL.M. (Melbourne) von der Sozietät ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU in Hamburg und Mitglied des VDA VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE e. V., Stuttgart alle Gesellschafter einer in Deutschland ansässigen Limited.

Englische Gesellschaftsformen wie die Limited Company (Ltd.), die Public Limited Company (PLC) oder die Limited Liability Partnership (LLP) haben sich in Deutschland in der Vergangenheit hoher Beliebtheit erfreut. Vor allem die Ltd. wurde infolge erleichterter Gründungsvoraussetzungen gerne als Alternative zur deutschen GmbH verwendet, und das auch nach Einführung der Unternehmergesellschaft (UG) im Jahre 2008. So firmierten im Jahr 2014 etwa 25.200 der in Deutschland insgesamt 3,6 Mio. tätigen Unternehmen in der Rechtsform einer englischen Ltd. (Quelle: Statistisches Bundesamt).

 

Ermöglicht wurde die Anerkennung ausländischer, europäischer Rechtsformen in Deutschland bisweilen durch die Niederlassungsfreiheit der Europäischen Union (Art. 49, 54 AEUV). Haftungsbeschränkte Gesellschaften, die zwar in Großbritannien gegründet wurden, aber faktisch ausschließlich in Deutschland tätig waren und hier ihren Verwaltungssitz hatten, mussten somit aufgrund der Niederlassungsfreiheit auch in Deutschland als englische Gesellschaften anerkannt und so behandelt werden, insbesondere was die Haftungsbeschränkung betraf.

Bei einem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union könnten sich diese Unternehmen jedoch nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit berufen mit der Folge, dass auf sie in Deutschland wieder die hierzulande vorherrschende „Sitztheorie“ angewendet werden müsste. Danach wird eine Gesellschaft nach dem Recht des Staates beurteilt, in dem sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat.

Da eine nach englischem Recht gegründete haftungsbeschränkte Gesellschaft nicht die Voraussetzungen erfüllen würde, die das deutsche Recht an eine vergleichbare inländische Rechtsform stellt (z.B. eine Ltd. im Vergleich zu einer GmbH), würde die englische Gesellschaft von der deutschen Rechtsordnung lediglich als GbR oder OHG betrachtet mit der Folge, dass die Gesellschafter eine persönliche und unbeschränkte Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft träfe (so bereits die Entscheidung Trabrennbahn des BGH, Urt. v. 01.07.2002 – II ZR 380/00).

Sollte zwischen der EU und Großbritannien oder bilateral (zwischen Deutschland und Großbritannien) ein Abkommen zu Stande kommen, dass die Anerkennungsproblematik englischer Gesellschaften in Deutschland regelt, oder Großbritannien Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) werden, in dem ebenfalls die Niederlassungsfreiheit gilt (Art. 31 EWR-Abkommen), könnten Gesellschafter von in Deutschland ansässigen Ltd. aufatmen.

Allerdings verfolgt die EU derzeit jedoch eher eine „harte Linie“ gegenüber Großbritannien. EU-Ratspräsident Donald Tusk und EU-Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker erklärten am 29.06.2016, dass es für die Briten keinen Austritt „à la carte“ mit Sonderrechten beim Binnenmarkt geben werde, solange diese nicht auch umgekehrt alle vier Grundfreiheiten der EU – wozu im Rahmen der Personenfreizügigkeit auch die Niederlassungsfreiheit gehört – akzeptieren würden.

Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob englische Gesellschaften mit Sitz in Deutschland künftig hier Bestand haben werden.

 

• Praxistipp

 

Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, so betont Kastner, sollten Unternehmen insbesondere in der Rechtsform der englischen Ltd., die ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben und hier überwiegend tätig sind, über einen Rechtsformwechsel in eine deutsche oder europäische Rechtsform nachdenken, um ein Haftungsrisiko für ihre Gesellschafter zu vermeiden. Je nach Größe des Unternehmens und Geschäftswert kann ein solcher schnell und kosteneffizient durchgeführt werden.

 

Kastner empfiehlt daher unbedingt Rechtsrat einzuholen und verweist in diesem Zusammenhang auf die im Rahmen des VDA VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE e.V. entsprechend qualifizierten Rechtsanwälte – www.verband-deutscher-anwaelte.de

 

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Benjamin Kastner, LL.M. (Melbourne)
Rechtsanwalt / Master of Laws in Global Business Laws (LL.M.)

 

ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU

Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater
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