(Stuttgart) Nach § 1 Nr. 2 BRTV GaLaBau gilt dieser Tarifvertrag fachlich für alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, wenn sie u. a. „der Unfallversicherung bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft unterliegen“.

Dies, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg vom 1.04.2014 zu seinem Urteil vom 13.02.2014 – 21 Sa 745/13 – hängt davon ab, ob die Gartenbau-Berufsgenossenschaft materiell für den Betrieb zuständig ist; unerheblich ist es, ob sich die genannte Berufsgenossenschaft für zuständig gehalten und ihre Zuständigkeit ggf. durch Bescheid festgestellt hat.

Der Arbeitnehmer hat Vergütungsansprüche geltend gemacht und sich dabei auf den BRTV GaLaBau berufen. Die Arbeitgeberin hat hiergegen u. a. eingewendet, sie unterliege nicht der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, sondern einer anderen Berufsgenossenschaft, die ihre Zuständigkeit durch Bescheid festgestellt habe.

Das Landesarbeitsgericht ist der Auffassung der Arbeitgeberin nicht gefolgt. Ob die Berufsgenossenschaft ihre Zuständigkeit feststelle, sei für die Anwendbarkeit des BRTV GaLaBau ohne Belang. Entscheidend sei, dass eine Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft aufgrund der betrieblichen Tätigkeit der Arbeitgeberin gegeben sei.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Henn empfahl, die Entscheidung zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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