(Kiel) Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat eine von einem Kreditinstitut im Wertpapiergeschäft mit Privatkunden verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach die Bank die von Wertpapieremittenten gezahlten Vertriebsvergütungen behalten darf, für wirksam erachtet.

Darauf verweist der Hamburger Rechtsanwalt Matthias W. Kroll, LL.M., Leiter des Fachausschusses „Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht“ der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14.01.2014 zu seinem Urteil vom selben Tage, Az.: XI ZR 355/12.

Der klagende Verbraucherschutzverband nimmt die beklagte Privatbank auf Unterlassung folgender Formularbestimmung in Anspruch, die in einer „Rahmenvereinbarung für Wertpapiergeschäfte“ enthalten ist:

„Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Bank die von den Emittenten an sie geleisteten Vertriebsvergütungen behält, vorausgesetzt, dass die Bank die Vertriebsvergütungen nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (insbesondere § 31 d WpHG) annehmen darf. Insoweit treffen der Kunde und die Bank die von der gesetzlichen Regelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (….) abweichende Vereinbarung, dass ein Anspruch des Kunden gegen die Bank auf Herausgabe der Vertriebsvergütungen nicht entsteht.“

Das Landgericht hat der Klage – mit Ausnahme eines vom Kläger neben dem Unterlassungsbegehren verfolgten Zahlungsantrags – stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie insgesamt abgewiesen. Der XI. Zivilsenat hat die hiergegen gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen, so Kroll.

Die streitige Klausel hält in ihrer konkreten Ausgestaltung der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB stand. Hierfür bedarf es keiner Klärung der in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen, vom Bundesgerichtshof noch nicht entschiedenen Frage, ob Banken verpflichtet sind, Vertriebsvergütungen, die sie von Wertpapieremittenten erhalten, gemäß § 384 Abs. 2 Halbsatz 2 Fall 2 HGB, § 667 Fall 2 BGB an ihre Kunden herauszugeben. Die streitige Regelung unterliegt zwar, sofern man von einer solchen Herausgabepflicht ausgeht, uneingeschränkter Inhaltskontrolle, hält dieser aber stand.

Die Klausel genügt dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie lässt – in der Zusammenschau mit erläuternden Angaben zu den in Rede stehenden Vergütungen, die in zwei weiteren, der streitigen Bestimmung einleitend vorangestellten Absätzen der Rahmenvereinbarung enthalten sind – die inhaltliche Reichweite und die wirtschaftliche Tragweite des vom Kunden im Voraus erklärten Anspruchsverzichts hinreichend klar erkennen. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte zur Bestimmung der Vertriebsvergütungen, die sie annehmen und behalten darf, allgemein auf Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und „insbesondere“ auf § 31d WpHG verweist. Das Transparenzgebot verlangt weder, dass der Wortlaut dieser Norm oder sonstiger Gesetzesvorschriften in der Klausel abgedruckt wird, noch fordert es, dass die Klausel zusammenfassend erläutert, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte Vertriebsvergütungen aufsichtsrechtlich annehmen darf.

Der formularmäßige Vorausverzicht auf Herausgabeansprüche stellt sich bei der hier konkret in Streit stehenden Klauselgestaltung weiter nicht als unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) der Kunden der Beklagten dar. Das gilt selbst dann, wenn man, was ebenfalls offenbleiben kann, in der – etwaigen – Herausgabepflicht der Bank bezüglich der betreffenden Vergütungen einen wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken sieht. Es entspricht zunächst einem berechtigten Rationalisierungsinteresse der Bank, einen Herausgabeverzicht im Massengeschäft wie dem – häufig telefonisch abgewickelten – Wertpapiergeschäft nicht in jedem Einzelfall vereinbaren zu müssen, sondern sich diesen für eine Vielzahl von Fällen im Voraus schriftlich erklären zu lassen. Zugleich bleibt die Entscheidungsfreiheit des Kunden bei der hier gewählten Klauselgestaltung gewahrt. Der Kunde kennt bei Unterzeichnung der Behaltensvereinbarung die regelmäßigen Provisionsspannen der Beklagten, die ihm innerhalb der Rahmenvereinbarung in der Einleitung zur streitigen Klausel mitgeteilt werden. Seinem weitergehenden Informationsinteresse in Bezug auf den wirtschaftlichen Wert seines Anspruchsverzichts wird dadurch Rechnung getragen, dass ihm die Beklagte wie in der Einleitung der streitigen Klausel geregelt ist die konkrete Provisionshöhe vor Abschluss der einzelnen Wertpapiergeschäfte im Fall der Anlageberatung unaufgefordert und im Übrigen auf Nachfrage mitteilt. Damit wird der Kunde in die Lage versetzt, nach Erhalt näherer Einzelheiten zu entscheiden, ob er das konkrete Wertpapiergeschäft unter Verzicht auf einen etwaigen Herausgabeanspruch tätigen will. Dabei wird in der Einleitung der Klausel, was sachgerecht ist, nach dem Schutzbedürfnis des Kunden bei der Anlageberatung einerseits und dem beratungsfreien Wertpapiergeschäft andererseits unterschieden. Die Abbedingung etwaiger Herausgabeansprüche des Kunden steht zudem unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Beklagte die Provisionen auch aufsichtsrechtlich, insbesondere nach § 31d WpHG annehmen darf. Abgesehen davon bleibt die Bank, die Anwendbarkeit des Rechts der Geschäftsbesorgung und der Kommission auf sämtliche Wertpapiergeschäfte unterstellt, verpflichtet, über eine vereinnahmte Vertriebsvergütung Rechenschaft abzulegen, so dass der Kunde deren Höhe im Nachhinein prüfen kann.

Sofern gesetzliche Ansprüche des Kunden gegen die Bank auf Herausgabe vereinnahmter Vertriebsprovisionen nicht bestehen sollten, begegnet die streitige Klausel gleichfalls keinen inhaltlichen Bedenken. Als rein deklaratorische Regelung unterliegt sie in diesem Fall von vorneherein nicht der uneingeschränkten Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Zudem kann die Rechtsstellung eines Kunden, dem bereits von Gesetzes wegen keine Herausgabeansprüche zustehen, durch einen Verzicht hierauf denknotwendig nicht in unangemessener Weise verkürzt werden.

Kroll riet, dies zu beachten und in allen Zweifelsfragen Rechtsrat einzuholen, wobei er dazu u. a. auch auf die entsprechend spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

 

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Matthias W. Kroll, LL.M.
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Fachanwalt für Arbeitsrecht/Fachanwalt für Versicherungsrecht
Leiter des Fachausschusses XIV „Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht“
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