(Worms) Der Bundesgerichtshof hat soeben die Verurteilungen zweier Angeklagte durch die auswärtige Strafkammer des Landgerichts Kleve wegen schweren Raubes sowie versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchtem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln teilweise aufgehoben und an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kleve zurückverwiesen.

Darauf verweist der Moerser Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht Bertil Jakobson, Vizepräsident des VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf den von ihm erstrittenen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19.06.2012 – Az. 3 StR 124/12.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die Angeklagten am Abend des 19. Aprils 2011 aufgrund eines gemeinsamen Tatplans von einem Zeugen in dessen Wohnung in einem Mehrparteienhaus unter konkludenter Drohung mit gegenwärtiger Leibesgefahr Geld oder Drogen herausgefordert. Dabei nahmen sie einen geringen Geldbetrag an sich. Drogen fanden sie nicht. Den Angeklagten wurde durch einen Zeugen sinngemäß mitgeteilt, die Drogen seien in einer anderen Wohnung im selben Hause. Unmittelbar danach forderten sie einen Zeugen auf, zu dieser zweiten Wohnung im Haus zu gehen. In dieser zweiten Wohnung schlug einer der Angeklagten, dem gemeinsamen Tatplan folgend, auf einen dort anwesenden Zeugen ein, um diesen zur Preisgabe des behaupteten Drogenverstecks zu zwingen. Drogen wurden jedoch nicht gefunden.

Die auswärtige Strafkammer des Landgerichts Kleve hatte diese Geschehnisse in den beiden Wohnungen als zwei selbstständigen Taten gewertet. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom heutigen Tage hält diese Wertung einer rechtlichen Prüfung nicht stand, da nur eine Tat vorliegt.

Der BGH begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die in der ersten Wohnung begonnene Raubtat in der zweiten Wohnung in der vergeblichen Suche nach Drogen lediglich ihre Fortsetzung gefunden hatte. Unerheblich war dabei, dass die Angeklagten in der ersten Wohnung einen Zeugen nur bedrohten und in der anderen Wohnung einen anderen Zeugen schlugen.

Jakobson riet grundsätzlich – unabhängig von diesem Fall – in allen strafrechtlich relevanten Fällen sowie als Opfer von Gewalttaten so früh wie möglich rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. – www.strafrechtsverband.de – verwies.

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Bertil Jakobson
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Vizepräsident des VdSRV Verband deutscher StrafrechtsAnwälte
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