(Worms) Der Bundesgerichtshof hat soeben die Verurteilung eines 26 jährigen türkischen Staatsangehörigen wegen Landfriedensbruchs, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen durch das Landgericht Bonn im Schuldspruch bestätigt, die Freiheitsstrafe von sechs Jahren jedoch aufgehoben.

Darauf verweist der Moerser Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht Bertil Jakobson, Vizepräsident des VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9.10.2013 zu seinem Urteil vom selben Tage, Az. 2 StR 119/13.

Zugrunde lagen Geschehnisse während einer Demonstration gegen eine Kundgebung der Partei “Pro NRW” am 5. Mai 2012 in Bonn-Lannesdorf. Bei dieser Kundgebung wurden demonstrativ sog. “Mohamed-Karikaturen” des dänischen Zeichners Kurt Westergaard gezeigt. Eine größere Gruppe gewaltbereiter und bewaffneter Gegendemonstranten, zu denen der Angeklagte zählte, versuchte daraufhin, die Polizeiabsperrungen zu durchbrechen, die die verfeindeten Demonstrationen trennte, und griff die eingesetzten Polizisten insbesondere mit Steinwürfen an.

Die Polizei rückte daraufhin im Bereich einer Straßenkreuzung vor, drängte die gewalttätige Gruppe zurück und räumte die Kreuzung. Dem Angeklagten gelang es, in den Rücken der Polizeikette zu gelangen, wo auch weitere Demonstranten die Polizisten angriffen. Der Angeklagte zog ein Messer hervor und griff nacheinander drei Polizeibeamte an, indem er in den Bereich ihrer – ungeschützten – Oberschenkel stach.

Der 2. Strafsenat hat den Schuldspruch bestätigt. Er hat insbesondere angenommen, dass die Angriffshandlungen des Angeklagten im Rücken der Polizeikette noch als Teil der von der Menschenmenge ausgehenden Gewalttätigkeiten anzusehen waren.

Den Strafausspruch hat der Senat aufgehoben, weil das Landgericht bei der Bemessung der Strafhöhe unter anderem zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass sich sein Angriff gegen “Repräsentanten des Staates” richtete, die dazu “keinerlei Anlass” gegeben hatten. Diese Erwägung lasse besorgen, dass das Gericht rechtfehlerhaft das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrunds strafschärfend gewertet und gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) verstoßen habe.

Jakobson riet grundsätzlich – unabhängig von diesem Fall – in allen strafrechtlich relevanten Fällen sowie als Opfer von Gewalttaten so früh wie möglich rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. – www.strafrechtsverband.de – verwies.

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Bertil Jakobson
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