(Stuttgart) Der Bundesgerichtshof hat soeben eine Entscheidung zur Berechnung des Vermögenswertes einer freiberuflichen Praxis beim Zugewinnausgleich veröffentlicht.

Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht“ der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf das am 27. Juli 2011 veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 2. Februar 2011 – XII ZR 185/08.

In dem Fall bestand zwischen den geschiedenen Eheleuten Streit über die Bewertung einer Steuerberaterpraxis sowie der GmbH-Beteiligung der beklagten Ehefrau, eine Steuerberaterin. Der Wert der Praxis war in dem vom Amtsgericht eingeholten Gutachten eines Sachverständigen nach dem modifizierten Umsatzwertverfahren mit 392.400 € ermittelt worden; der Ertragswert wurde demgegenüber mit 353.100 € angegeben. Hinsichtlich des GmbH-Anteils gelangte der Sachverständige zu einem Wert von 9.900 € (modifiziertes Umsatzwertverfahren) bzw. von 7.000 € (Ertragswertverfahren).

Der Kläger machte hingegen geltend, der Wert der Steuerberaterpraxis sei nach dem Umsatzwertverfahren zu bemessen, so dass von dem höheren Betrag auszugehen sei. Für die GmbH-Beteiligung sei ein Wert von 90.000 € in die Ausgleichsbilanz einzustellen. Auf dieser Grundlage hat der Kläger – unter Berücksichtigung unstreitiger Zahlungen der Beklagten von insgesamt 6.992,88 € – die Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 233.807,73 € nebst Zinsen verlangt.

Das Amtsgericht hatte der Klage in Höhe von 155.440,83 € nebst Zinsen stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers, mit der er die Zahlung weiterer 40.050 € begehrte, ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtete sich die zugelassene Revision des Klägers, der sein zweitinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

Ohne Erfolg, so betont Weispfenning. Der BGH hielt die Revision für nicht begründet. Das Berufungsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen.

Im Zugewinnausgleich sei grundsätzlich auch der Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des „Goodwill“ sei ein Unternehmerlohn abzusetzen, der den individuellen Verhältnissen des Praxisinhabers entspricht. Der Unternehmerlohn habe insbesondere der beruflichen Erfahrung und der unternehmerischen Verantwortung Rechnung zu tragen sowie die Kosten einer angemessenen sozialen Absicherung zu berücksichtigen. Von dem ermittelten Wert der Praxis seien unabhängig von einer Veräußerungsabsicht latente Ertragsteuern in Abzug zu bringen. Diese seien nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zu bemessen, die am Stichtag vorlagen.

Das Berufungsgericht konnte deshalb hier ohne weitere Feststellungen seiner Entscheidung den nach der modifizierten Ertragswertmethode ermittelten Wert zugrunde legen.

Weispfenning empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwies.

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Martin Weispfenning
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht
DANSEF-Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht“
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