(Kiel) Eine für Veränderungen im Bestandsbau zukünftig unbedingt zu beachtende Entscheidung, deren Entscheidungsgründe bislang noch nicht veröffentlicht sind, hat der Bundesgerichtshof soeben getroffen.
Darauf verweist die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helene – Monika Filiz, Präsidentin des VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21. Februar 2019 zu seinem Urteil vom selben Tage, Az. I ZR 15/18.
Demnach steht dem Urheber eines Werkes das Recht zu, seine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, sofern diese Veränderung geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
Die Kläger sind bildende Künstler. Sie hatten in den Geschäftsräumen der Beklagten zu 1) Farbgestaltungen und Licht- sowie eine Brunnen- und Sterninstallation gestalterisch errichtet. Diese Installationen sind durch bauliche Umgestaltungen entfernt und zerstört worden.
Die Kläger begehrten Schmerzensgeld wegen der Entfernung und Zerstörung der Installationen. Erstinstanzlich wurde die Klage abgewiesen. Auch die hierauf gerichtete Berufung bliebt erfolglos.
Der BGH hat nunmehr im Rahmen der Revision das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung sowie Entscheidung an das Kammergericht Berlin zurückverwiesen.
Der BGH vertritt die Ansicht, dass die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks eine „andere Beeinträchtigung“ im Sinne des § 14 UrhG darstelle. Dieser Norm zufolge steht dem Urheber das Recht zu, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
Hierbei habe im Rahmen der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, im Rahmen einer umfassenden Abwägung der Interessen des Urhebers des Werkes einerseits sowie des Eigentümer des Werkes andererseits, zu erfolgen.
Da dies bislang nicht erfolgt war, habe dies das Kammergericht im Rahmen der Wiedereröffnung der Berufung nachzuholen.
Für den Fall, dass die Interessenabwägung zugunsten der Kläger ausgehen sollte, wird das Kammergericht zusätzlich prüfen müssen, ob es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechtes handelt, welche nur durch eine Geldentschädigung kompensiert werden kann.
Näheres wird nach Veröffentlichung der Entscheidungsgründe berichtet werden. Jedenfalls steht bereits zum jetzigen Zeitpunkt fest, dass im Hinblick auf Veränderungen im Bestandsbau zukünftig sorgfältig zu prüfen sein wird, ob möglicherweise auch urheberrechtliche Interessen tangiert werden können. Dies stellt einen Aspekt im Rahmen von Veränderungen von Bestandsbauten dar, der in der Praxis in aller Regel vernachlässigt worden war.
Filiz empfahl, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei sie in diesem Zusammenhang u. a. auch auf den VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. – www.VBMI-Anwaltsverband.de – verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Helene – Monika Filiz
Rechtsanwältin / Fachanwältin für Familienrecht /
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
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Mohr Dr. Fuss Filiz
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