(Worms) Kommunen sind grundsätzlich berechtigt, in ihrem Gebiet ein Fütterungsverbot von freilebenden Tieren wie Tauben oder Wasservögeln anzuordnen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (z.B. Verschmutzung durch Exkremente).
Allerdings muss die Ahndung eines Verstoßes gegen dieses Verbot verhältnismäßig sein. Gravierende und wiederholte Verstöße können nicht unerhebliche Bußgelder nach sich ziehen. Bei geringfügigen Verstößen und verständlichen Beweggründen (z.B. ehrenamtliches Engagement im Tierschutz) kann allerdings auch eine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommen.
Darauf verweist der Moerser Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht Bertil Jakobson, Vizepräsident des VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 9.11.2012 zu seinen Beschlüssen vom 2. Mai 2012, Az.: 2 SsBs 114/11 und vom 2. November 2012; Az.: 1 SsBs 105/12.
Im ersten Fall hat die Verbandsgemeinde Cochem in ihrer Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen verboten, dort Tauben und Wasservögel (z.B. Enten und Schwäne) auch auf Gewässern und an deren Ufern zu füttern. Die beiden Betroffenen hielten sich nicht an dieses Verbot und fütterten im September und Oktober 2011 Schwäne am Moselufer und in den angrenzenden Anlagen der Stadt. Die Verbandsgemeindeverwaltung setzte daraufhin gegen die beiden Betroffenen Ende 2011 und Anfang 2012 Bußgelder zwischen 300,- € und 500,- € fest. Diese Entscheidungen hat das Amtsgericht Cochem mit Urteil vom 29. Mai 2012 bestätigt. Gegen dieses Urteil haben die Betroffenen Rechtsbeschwerde eingelegt. Auf diese Rechtsbeschwerde hat der 1. Strafsenat – Senat für Bußgeldsachen – des Oberlandesgerichts dieses Urteil nun aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen, so Jakobson.
Der Senat hat ausgeführt, dass die Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde wirksam ist. Sie beruhe auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung und sei auch verhältnismäßig. Die Verbandsgemeinde sei berechtigt, durch eine solche Verordnung bestimmte Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Hier sei insbesondere der Umstand in den Blick genommen worden, dass Wasservögel an den Menschen gewöhnt würden und vermehrt öffentliche Wege und Plätze betreten würden, um Futter zu verlangen. Dies könne zu nicht unerheblichen Verschmutzungen von Gehwegen, Straßen und Gebäuden durch Exkremente sowie letztlich zu Substanzschäden an öffentlichem und privatem Eigentum führen.
Dennoch hat der Senat das Urteil aufgehoben, da nach den Feststellungen des Amtsgerichts nicht ersichtlich war, dass die Verstöße tatsächlich auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen erfolgt sind. Dies wird im Rahmen einer neuen Verhandlung zu klären sein. Zudem wies der Senat darauf hin, dass unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und der Beweggründe der Betroffenen die Höhe der Geldbuße unangemessen hoch sein könnte. Die Betroffenen seien ehrenamtlich engagiert im Bereich der Schwanenpflege und des Schwanenschutzes. Es könnte auch eine Einstellung des Verfahrens in Betracht gezogen werden.
In einem zweiten Verfahren vor dem 2. Strafsenat – Senat für Bußgeldsachen (Beschluss vom 2. Mai 2012, Az.: 2 SsBs 114/11) wurde hingegen eine Verurteilung durch das Amtsgericht St. Goar zu einem Bußgeld in Höhe von 800,- € bestätigt.
Die Stadt Boppard hat in ihrer Gefahrenabwehrverordnung verboten, auf öffentlichen Straßen oder Anlagen Futter für freilebende Tiere auszulegen. Die Betroffene aber verstieß über Jahre gegen das Verbot und fütterte immer wieder Tauben auf öffentlichen Straßen und Anlagen. Nach bereits mehreren Bußgeldern und immer wieder neuen Verstößen setzte die Stadt im Dezember 2009 eine Geldbuße in Höhe von 2.500,- € fest. Diese wurde auf den Einspruch der Betroffenen im Oktober 2011 mit Urteil des Amtsgerichts St. Goar auf 800,- € reduziert.
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen dieses Urteil vor dem Oberlandesgericht war nun erfolglos. Auch der 2. Strafsenat – Senat für Bußgeldsachen – bestätigte, dass die Gefahrenabwehrverordnung wirksam sei. Sie beruhe auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (§ 43 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz des Landes Rheinland-Pfalz) und halte sich in deren Rahmen. Das Fütterungsverbot verstoße nicht gegen Grundrechte und sei aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Eine zunehmende Vermehrung von Tauben führe zu nicht hinnehmbaren starken Verschmutzungen der Gehwege, Straßen und Gebäude bis hin zu Substanzschäden an öffentlichem und privatem Eigentum. Das Fütterungsverbot stelle dabei die geringst mögliche Beeinträchtigung der Taubenliebhaber dar.
Aufgrund des eindeutig vorsätzlichen Verhaltens sowie der vielfachen Verstöße der Betroffenen gegen das Verbot in der Vergangenheit, die auch bereits mit Bußgeldern geahndet worden waren, war auch die Höhe der ausgeurteilten Geldbuße von 800,- € aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden.
Jakobson riet, dies zu beachten sowie grundsätzlich – unabhängig von diesem Fall – in allen strafrechtlich relevanten Fällen sowie als Opfer von Gewalttaten so früh wie möglich rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. – www.strafrechtsverband.de – verwies.
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