(Stuttgart) Der internationale Sportgerichtshof CAS mit Sitz in Lausanne folgt der Berufung des FIFA-Funktionärs und hebt die ihm gegenüber verhängte lebenslange Sperre auf. Zugleich betont das Gericht, dass Bin Hammans Handeln „höchsten ethischen Ansprüchen“ nicht genügte.

Darauf verweist der Münchner Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Quirling, Leiter des Fachausschusses „Sportrecht“ des VDA – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf eine Mitteilung des CAS vom 19.07.2012 zu seinem Urteil vom selben Tage (Az. CAS 2011/A/2625).

Auslöser des Verfahrens gegen Bin Hammam war die behauptete Bestechung von Vertretern der Caribbean Football Union (CFU) zum Zwecke des Stimmenkaufs für die Wahl Bin Hammans als FIFA-Präsident im Mai 2011. Die genauen Umstände der behaupteten Geldübergabe blieben jedoch unklar. Die Ethikkommission der FIFA suspendierte nach Bekanntwerden der Vorwürfe Bin Hammam dennoch vorläufig von all seinen Ämtern und verfügte im August 2011 letztendlich die lebenslange Sperre des Funktionärs wegen mehrerer Verstöße gegen den Ethikkodex der FIFA. Die anschließend durch Bin Hammam angerufene Berufungskommission der FIFA bestätigte diese Entscheidung. Hiergegen legte Bin Hammam Berufung zum CAS ein. Diese hatte Erfolg.

Ein Verstoß Bin Hammams konnte nach Auffassung des CAS Panels nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Es erklärte in den Gründen hierzu, dass

„es eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich sei, dass Bin Hammam die Quelle der Gelder sei, die nach Trinidad and Tobago gebracht wurde, […] und dass auf diese Weise sein Verhalten […] nicht den höchsten ethischen Standards entsprochen haben könnte, die die Welt des Fußballs und andere Sportarten regieren sollten – umso mehr auf der hohen Ebene der Fußballführung, auf der Einzelpersonen wie Bin Hammam und Warner in der Vergangenheit tätig waren. Das Panel möchte daher klarstellen, dass es – in Anwendung des Rechts, wozu es im Rahmen des CAS-Kodex verpflichtet ist – keine bejahende Feststellung der Unschuld bezüglich Bin Hammam trifft. Das Panel zieht lediglich den Schluss, dass das Beweismaterial unzureichend ist dahingehend, dass es der Mehrheit des Panel nicht gestattet, zu einer überzeugenden Auffassung in Bezug auf die Angelegenheiten, deren der Berufungskläger beschuldigt wird, zu gelangen. Es handle sich um eine Situation, dass „die Sache nicht bewiesen sei“, gepaart mit der Sorge seitens des Panels, dass die Untersuchung der FIFA nicht vollständig bzw. abgeschlossen oder umfassend genug gewesen sei, um die Lücken in der Akte zu schließen.“

Das Panel betonte jedoch, dass im Falle des Auffindens weiterer Beweismittel ein neues Verfahren gegen Bin Hammam nicht ausgeschlossen sei.

Quelle: TAS/CAS

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