(Stuttgart) Die Rechtsprechung zur Leiharbeit ist im Fluss. Insbesondere das Bundesarbeitsgericht und vor allem das LAG Berlin-Brandenburg setzen in ihren jüngsten Entscheidungen neue Impulse. Im Fokus stehen dabei die Rechtsfolgen eines dauerhaften Einsatzes von Leiharbeitnehmer.

So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Leiharbeitnehmer im Hinblick auf die Betriebsgröße als Arbeitnehmer des Betriebes angesehen werden können, wenn sie dauerhaft vorhandenen Personalbedarf ersetzen. Die 4. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg ist ferner der Ansicht, dass der Betriebsrat dem dauerhaften Einsatz von Leiharbeitnehmern nicht zustimmen muss.

Die 15. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg geht mit seiner Entscheidung vom 9. Januar 2013 noch einen Schritt weiter, so der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V.

Gegenstand der Entscheidung war eine Konstruktion, die insbesondere im Pflegebereich häufig anzutreffen war. Der Entleiher betreibt Krankenhäuser und setzt als Krankenpflegepersonal Mitarbeiter ein, die von einem konzerneigenen Verleihunternehmen beschäftigt werden. Das Verleihunternehmen besitzt eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Die Beschäftigung erfolgte auf Dauerarbeitsplätzen, für die keine eigenen Stammarbeitnehmer vorhanden sind.

Nach Auffassung der Richter ist eine auf Dauer angelegte Arbeitnehmerüberlassung von der behördlich erteilten Erlaubnis nicht gedeckt. Es kommt deshalb ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer zustande. Es stelle einen „institutionellen Rechtsmissbrauch“ dar, wenn das konzerneigene Verleihunternehmen nicht am Markt werbend tätig sei und seine Beauftragung nur dazu diene, Lohnkosten zu senken oder kündigungsschutzrechtliche Wertungen ins Leere laufen zu lassen

Anders hatte zuvor die 7. Kammer des gleichen Gerichts entschieden (Urteil vom 16. Oktober 2012, Az.: 7 Sa 1182/12).

Am Ende wird auch hier das Bundesarbeitsgericht Klarheit schaffen müssen. Beide Kammern des Landesarbeitsgerichts haben die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Franzen empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Klaus-Dieter Franzen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
—————————————————————-
Schwachhauser Heerstr. 122
28209 Bremen
Telefon: +49 421 20 53 99 44
Telefax: +49 421 20 53 99 66
franzen@franzen-legal.de