(Kiel) Der Bundesgerichtshof hat soeben entschieden, dass die DENIC verpflichtet ist, Domainnamen in Fällen eindeutigen Missbrauchs löschen.

Darauf verweist der Münchner Rechtsanwalt Dr. Andreas Splittgerber aus der Kanzlei Orrick, Herrington & Sutcliffe LLP., Mitglied in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27.10.2011 zu seinem Urteil vom gleichen Tage – Az.: I ZR 131/10 – regierung-oberfranken.de.

Der Kläger ist der Freistaat Bayern, dessen Staatsgebiet in sieben Regierungsbezirke unterteilt ist. Die Beklagte ist die DENIC, eine Genossenschaft, die die Domainnamen mit dem Top-Level-Domain „.de“ vergibt. Der Kläger hat festgestellt, dass unter dieser Top-Level-Domain zugunsten mehrerer Unternehmen mit Sitz in Panama sechs Domainnamen registriert wurden, die aus dem Wort „regierung“ und dem Namen jeweils einer seiner Regierungsbezirke gebildet wurden (z.B. „regierung-oberfranken.de“). Der Kläger, der für seine Regierungsbezirke ähnliche Domainnamen hat registrieren lassen (z.B. „regierung.oberfranken.bayern.de“), verlangt von der Beklagten, die Registrierung dieser Domainnamen aufzuheben. Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt a.M. haben der Klage stattgegeben.

Nachdem die umstrittenen Domainnamen inzwischen gelöscht worden und diese Domainnamen für den Kläger registriert sind, hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Da sich die Beklagte der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hatte, musste heute darüber entschieden werden, ob die Klage ursprünglich begründet war. Diese Frage hat der BGH in seinem heute verkündeten Urteil bejaht und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. betont Dr. Splittgerber.

Zwar treffen die DENIC, die die Aufgaben der Registrierung der Domainnamen ohne Gewinnerzielungsabsicht erfüllt, nach der Entscheidung „ambiente.de“ des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17. Mai 2001 – I ZR 251/99, BGHZ 148, 13) nur eingeschränkte Prüfungspflichten. Bei der Registrierung selbst, die in einem automatisierten Verfahren allein nach Prioritätsgesichtspunkten erfolgt, muss keinerlei Prüfung erfolgen. Aber auch dann, wenn die DENIC auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, ist sie nur dann gehalten, die Registrierung des beanstandeten Domainnamens zu löschen, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für sie ohne weiteres feststellbar ist. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall vor. Bei den Namen, auf deren Verletzung der Kläger die DENIC hingewiesen hat, handelt es sich um offizielle Bezeichnungen der Regierungen bayerischer Regierungsbezirke. Aufgrund eines solchen Hinweises kann auch ein Sachbearbeiter der DENIC, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfügt, ohne weiteres erkennen, dass diese als Domainnamen registrierten Bezeichnungen allein einer staatlichen Stelle und nicht einem in Panama ansässigen privaten Unternehmen zustehen.

Dr. Splittgerber empfahl, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. –
www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

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