(Kiel) Es erfreut sich zunehmender Beliebtheit, auf den eigenen Webseiten auch Videos zu präsentieren. Oftmals erfolgt dies durch einen Zugriff auf die Plattform Youtube.
Dabei wird der dort eingestellte Film regelmäßig über einen Internetlink im Wege des sogenannten Framings abgespielt. Bei einem Klick auf diesen Link erscheint dann der Film, der von der Videoplattform Youtube stammt, in einem auf der jeweiligen Internetseite erscheinenden Rahmen. Dadurch wird der Eindruck erweckt, dass er von der eigen Webseite aus gezeigt werde.
Ob der Zugriff auf Youtube in einem solchen Fall zulässig ist, so der Frankfurter Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Jan Felix Isele von der Kanzlei DANCKELMANN UND KERST, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, war nunmehr Gegenstand einer Grundsatzentscheidung des EuGH.
In jener Entscheidung (vom 21.10.2014, Az.: C 348/13) prüfte der EuGH einen Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29. Dieser bestimmt, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder die drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten. Dabei stellte sich vor allem die Frage, ob die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in die eigene Internetseite unter Umständen, wie sie beim Framing vorliegen, eine „öffentliche Wiedergabe“ auch dann darstellt, wenn das fremde Werk damit nicht für ein neues Publikum wiedergegeben wird und die Wiedergabe nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sie von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet. Der EuGH kam dabei zu dem Ergebnis, dass dann nicht von einer solchen „öffentlichen Wiedergabe“ gesprochen werden könne, wenn das in Rede stehende Werk bereits auf einer anderen Webseite mit Erlaubnis der Urheberrechtinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich sei.
Hieraus folgt nun, so Dr. Isele:
Wurde ein Video mit Zustimmung des Urheberrechteinhabers bei Youtube eingestellt, das für alle Internetnutzer frei zugänglich ist, kann auf der eigenen Webseite hierauf im Wege des Framing zurückgegriffen werden. Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass das Video bei Anklicken des betreffenden Links durch die Internetnutzer in einer Art und Weise erscheint, die den Eindruck vermittelt, dass es von der Webseite aus gezeigt werde, auf der sich der Link befindet, obwohl es in Wirklichkeit von Youtube stammt. Dieser Umstand – so der EuGH – sei vielmehr unbeachtlich, weil er im Wesentlichen Charakteristikum der Framing-Technik sei, die nun einmal darin bestehe, dass die Internetseite eines Webauftritts in mehrere Rahmen unterteilt und dass in einem dieser Rahmen mittels eines „eingebetteten“ Internetlinks ein einer anderen Webseite entstammender Bestandteil angezeigt werde.
Fraglich ist allerdings, ob die Legalisierung des EuGH auch dann gilt, wenn das Video illegal und ohne Zustimmung des Urheberrechtinhabers bei Youtube eingestellt worden ist. Mit dieser Frage hat sich der EuGH in jener Entscheidung nicht eingehend auseinandergesetzt. Deshalb ist dann Vorsicht geboten, wenn sich insoweit Anhaltspunkte bieten (beispielsweise bei aktuellen Kinofilmen in voller Länge).
Dessen ungeachtet darf das Video durch die Einbindung nicht einem „neuen Publikum“ zugänglich gemacht werden. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn das Video nur in einem geschützten Bereich steht, also nicht von jedermann bei Youtube angesehen werden kann. Wird das Video nun durch die Einbettung doch für ein unbegrenztes Publikum sichtbar, ist dies nicht (mehr) zulässig.
Vorsicht ist außerdem geboten, was den Inhalt des eingebetteten Videos angeht. Handelt es sich bei der Webseite um eine geschäftlich genutzte Internetpräsentation, so muss sich der Inhaber der Webseite, wenn er dort ein Youtube-Video einbettet, sich selbstverständlich auch den Inhalt des Youtube-Videos entgegen halten lassen. Beinhaltet das Video nun beispielsweise Aussagen, mit denen die potentiellen Kunden, die das Video auf der Webseite betrachten, getäuscht werden könnten, oder gar Aussagen, mit denen Konkurrenten herabgesetzt werden, so kann (auch) der Inhaber der Webseite von Mitbewerbern entsprechend auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Doch nicht nur das. Es drohen sogar Auskunfts- und sogar Schadenersatzansprüche. Deshalb sollten die Inhalte der Videos, die in die eigene Internetseite eingebunden werden, vorab einer sorgfältigen wettbewerbsrechtlichen Überprüfung unterzogen werden.
Rechtsanwalt Dr. Isele empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
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