(Stuttgart) Die Eingangszahlen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind weiterhin steigend. Die Erfolgsquote bleibt jedoch verschwindend gering. Der Gang zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sollte daher wohl überlegt sein.

 

Darauf verweist der Düsseldorfer Rechtsanwalt und Leiter des Fachausschusses Menschenrechte des VDA VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE e.V., Stuttgart, unter Hinweis auf die neuen Geschäftszahlen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im abgelaufenen Jahr 2013.

 

Die Europäische Menschenrechtskonvention ist innerstaatliches Recht. Ständig wird in der Presse auf die gestiegene Bedeutung der Konvention und der Rechtsprechung des EGMR hingewiesen. Das Beschwerdeverfahren zum EGMR wird allgemein als ein „internationaler Rechtsbehelf“ für Einzelpersonen, Personengruppen und Organisationen dargestellt. Dabei werden oftmals die verschwindend geringen Erfolgszahlen der Beschwerden zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vernachlässigt. Seit vielen Jahren bereits liegt die Urteils-Quote des Gerichtshofes im niedrigen einstelligen Bereich. Dabei sind die Verfahren, die mit einem abweisenden Urteil, endeten, bereits mitgezählt. Insofern ist von einer Erfolgsquote auszugehen, die deutlich unter 1 % liegt.

 

Im Jahr 2013 waren 99.900 (Vorjahr: 128.100) Fälle vor dem Gerichtshof anhängig; es gingen 65.900 (Vorjahr: 64.900) Fälle ein, und es wurden 93.396 Fälle entschieden. Davon waren 89.737 Fälle (Vorjahr: 86.201) unzulässig oder wurde aus dem Register gestrichen. Lediglich 3.659 Fälle wurden einer Sachentscheidung zugeführt.

 

Noch deutlicher sind die Deutschland betreffenden Zahlen. Hier stehen 3.033 unzulässigen oder gestrichenen Beschwerden 7 Urteile gegenüber, also 0,25 %.

 

Auffällig ist der erhebliche Abbau laufender Verfahren (pending cases) im Jahr 2013. Fest steht insofern, dass hier die geänderten Verfahrensregeln des EGM durch das 14. Zusatzprotokoll greifen, die es erleichtern, Beschwerden schneller und einfacher – zum Beispiel durch den Einzelrichter – für unzulässig zu erklären.

 

In Hinblick auf diese Zahlen sollte der Gang zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wohlüberlegt sein.

 

RA Dr. Fischer empfiehlt, vor der Einlegung einer Beschwerde unbedingt Rechtsrat einzuholen und verweist in diesem Zusammenhang besonders auf die im Rahmen des VDA VERBAND DEUTSCHER ANWÄLE e.V. organisierten qualifizierten Rechtsanwälte – – www.verband-deutscher-anwaelte.de –.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

 

Dr. Florian Fischer
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht
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