(Stuttgart) Im Jahre 2023 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Arbeitnehmerinnen für ihre Arbeit in einem Yoga-Ashram ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn zusteht (BAG, Urt. v. 25.04.2023 – 9 AZR 253/22). 

Zur Berechnung des Anspruchs hatte das BAG die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, welches den beiden Arbeitnehmerinnen jeweils 42.000 Euro aus vorher nicht gezahltem Mindestlohn zusprach.

Gegen die Entscheidung hatte das Yoga- und Meditationszentrum sodann Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erhoben, welches die Beschwerden nun nicht zur Entscheidung angenommen hat.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des BVerfG vom 18.07.2024 zu seinen Beschlüssen vom 2.07.2024, Az.  Aktenzeichen: 1 BvR 2244/23, 1 BvR 2231/23.

Zur Begründung heißt es:

Die Verfassungsbeschwerden bleiben ohne Erfolg. Es kann offenbleiben, ob die Annahme des Bundesarbeitsgerichts, bei dem Beschwerdeführer handele es sich nicht um eine Religionsgemeinschaft, mit Art. 4 Abs. 1 und 2 Grundgesetz vereinbar ist. Denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die von den Klägerinnen geleisteten Dienste der Aufrechterhaltung des Beherbergungs- und Seminarbetriebs des Vereins und des Vertriebs von Yoga-Produkten, um deren arbeitsrechtliche Beurteilung es hier geht, für sich genommen religiös geprägt waren.

Henn empfahl, die Entscheidung zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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Michael Henn
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