(Kiel) Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 04.07.2019, Az. C-377/17, entschieden, dass die deutschen Vorgaben der HOAI im Hinblick auf Mindest- und Höchstsätze für Planerhonorare mit dem EU-Recht nicht vereinbar ist.
In Fachkreisen, so die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helene – Monika Filiz, Präsidentindes VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V.mit Sitz in Kiel, war dieses Urteil mit Spannung erwartet worden und war nicht wirklich überraschend.
Die HOAI, die den Argumenten der Bundesrepublik Deutschland folgend, dem Verbraucherschutz einerseits sowie der Sicherung der Qualität von Planungsleistungen andererseits dienen soll, sei allerdings – so befand es der EuGH – mit den europarechtlich vorrangigen Normen, insbesondere der Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG) nicht vereinbar.
Konsequenz dieser Entscheidung ist, dass die Bundesrepublik Deutschland gehalten ist, eine unionsrechtliche Neuregelung zu erlassen. Bis dahin verbleibt es allerdings bei den Regelungen der HOAI. Allerdings ist zu beachten, dass nicht die HOAI in Gänze, sondern nur in Teilbereichen einer Überarbeitung bedarf. Lediglich die Normen, die fixe Vergütung vorschreiben werden durch den deutschen Gesetzgeber zu überarbeiten sein.
In der Rechtsanwendung muss eine Differenzierung erfolgen. Die HOAI ist auf bereits geschlossene Planerverträge, die lediglich auf die HOAI verweisen, anwendbar. In laufenden Gerichtsverfahren, die eine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI zum Gegenstand haben, wird das EuGH-Urteil vom 04.07.2019 unmittelbar zu beachten sein. Es wird dem pflichtgemässen Ermessen des jeweils erkennenden Gerichts obliegen, ob in derartigen Verfahren die HOAI nicht angewandt wird oder ob eine Vorlage bei dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens erfolgt.
Sicher ist jedoch, dass eine zeitliche Verzögerung durch eine Vorabentscheidung bedingt wird und eine Vereinbarung, auch aus der Vergangenheit, die die Mindestsätze der HOAI unterschreitet, verbindlich ist. Der Planer/Ingenieur kann sich daher in Zukunft nicht mehr darauf berufen, dass die Vereinbarung mindestsatzunterschreitend ist und mit dieser Argumentation versuchen, ein höheres Honorar, als vertraglich vereinbart, einzufordern. Ganz neu ist das Argument im Übrigen – auch unter Anwendung rein deutschen Rechts – nicht. Denn auch bislang sind Argumente nach Treu und Glauben erfolgreich in derartige Verfahren eingebracht worden.
Filiz empfahl, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei sie in diesem Zusammenhang u. a. auch auf den VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. – www.VBMI-Anwaltsverband.de – verwies.
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Helene – Monika Filiz
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Präsidentin des VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V.
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