(Worms) Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat beim Strafrichter des Amtsgerichts Westerburg gegen einen 33 jährigen deutschen Staatsangehörigen aus dem Westerwald Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wegen Urkundenfälschung im besonders schweren Fall gestellt.

Dem Angeschuldigten wird angelastet, so der Wormser Fachanwalt für Strafrecht Jürgen Möthrath, Präsident des VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf eine entsprechende Mitteilung der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 18. Juli 2011, Az.: 2090 Js 7872/11, als Wahlkreisbewerber der NPD für den Wahlkreis Bad Marienberg / Westerburg im Zusammenhang mit der Landtagswahl vom 27.03.2011 insgesamt 34 sogenannte Unterstützungsunterschriften für den Wahlkreisvorschlag gefälscht und sodann  bei den Verbandsgemeindeverwaltungen Westerburg, Bad Marienberg, Hachenburg und Rennerod eingereicht zu haben.

Als nicht im Landtag Rheinland-Pfalz oder im Deutschen Bundestag vertretene Partei benötigten Wahlkreisvorschläge der NPD für diese Wahl nach den Regelungen des Landeswahlgesetzes Rheinland-Pfalz insgesamt 125 Unterstützungsunterschriften von Stimmberechtigten des Wahlkreises, die von den Unterstützern persönlich und handschriftllich auf amtlichen Formblättern zu leisten sind. Die entsprechenden Unterstützungsunterschriften waren bis spätestens zum 03.02.2011 beim Kreiswahlleiter des oben genannten Wahlkreises bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rennerod einzureichen, nachdem zuvor das Stimmrecht der Unterstützer von den jeweiligen Einwohnermeldeämtern auf den oben genannten Formblättern amtlich bescheinigt worden war.

In dem Strafbefehlsantrag wird dem Angeschuldigten zur Last gelegt, so Möthrath, 34 Unterschriften von tatsächlich existierenden Personen auf den entsprechenden amtlichen Formblättern gefälscht und die Formblätter sodann bei den genannten Verbandsgemeindeverwaltungen zur amtlichen Bescheinigung des Stimmrechts der vermeintlichen Unterstützer eingereicht zu haben. In der Folge wollte er die Formblätter sodann bei dem Kreiswahlleiter bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rennerod abgegeben. Hierzu kam es aufgrund der zwischenzeitlich durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen jedoch nicht mehr. Der Angeschuldigte wollte durch seine Handlungen seine Zulassung als Wahlkreisbewerber erreichen. Die ersten gefälschten Unterschriften fielen Mitarbeitern der Verbandsgemeindeverwaltung Westerburg auf, die unmittelbar die Polizei informierten.

In dem zunächst gegen Unbekannt geführten Ermittlungsverfahren wurden Anfang Februar 2011 die Räume der Kreisgeschäftsstelle der NPD Westerwald sowie der Wohnung des Angeschuldigten durchsucht und weitere gefälschte Formblätter sichergestellt. Zu diesem Zeitpunkt bestand noch kein Tatverdacht dahingehend, dass der Angeschuldigte selbst der Hersteller der Fälschungen sein könnte.

Der Angeschuldigte hat sich in der Folge jedoch von sich aus an die ermittelnde Polizei gewandt und im Rahmen seiner Vernehmung ein umfassendes Geständnis abgelegt.

Der Strafbefehlsantrag sieht eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung für die Dauer von 3 Jahren sowie die Auferlegung von 200 Sozialstunden vor.

Für den besonders schweren Fall der Urkundenfälschung – hier in der Form der erheblichen Gefährdung der Sicherheit des Rechtsverkehrs durch das Gebrauchen einer großen Zahl von verfälschten Urkunden – sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor.

Im Strafbefehlsverfahren kann eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird und der Angeschuldigte einen Verteidiger hat. Nach Zustellung des vom Gericht erlassenen Strafbefehls läuft eine Einspruchsfrist von zwei Wochen. Wird Einspruch eingelegt, bestimmt das Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, Termin zur Hauptverhandlung. Ohne Einspruch wird der Strafbefehl rechtskräftig.

Möthrath riet, den Ausgang zu beachten sowie grundsätzlich – unabhängig von diesem Fall – in allen strafrechtlich relevanten Fällen sowie als Opfer von Gewalttaten so früh wie möglich rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V.  – www.strafrechtsverband.de – verwies.

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Jürgen Möthrath
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht
Präsident des VdSRV Verband deutscher StrafrechtsAnwälte
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