(Kiel) Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat soeben zu der Frage Stellung genommen, welche steuerlichen Folgen aus unterlassenen Angaben zum Bezug von Rentenzahlungen gezogen werden können.
Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 09. Juni 2011 zum Urteil vom 23. März 2011 zur Einkommensteuer 1998 bis 2007 (Az.: 2 K 1592/10).
Im Streitfall wurden die Kläger zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist pensionierter Beamter, während die Klägerin seit dem 1. Juli 1993 als Rentnerin eine Regelaltersrente von der Deutschen Rentenversicherung mit Beträgen jährlich in Höhe von rd. 2860.- DM (1993) bis rd. 4060.- € (2007) bezog. In den abgegebenen Einkommensteuererklärungen 1993 bis 2006 hatten die Kläger jeweils keine Angaben zur Rente der Klägerin gemacht, als deren Beruf hatten sie stets „Hausfrau“ eingetragen. Lediglich in der Einkommensteuererklärung 2007 hatten sie im Erklärungsvordruck bei „Renten lt. Anlage R für Ehefrau“ ein Kreuz gesetzt, diese Anlage aber zunächst nicht eingereicht. Das Finanzamt (FA) führte die Veranlagungen insoweit erklärungsgemäß durch und erließ entsprechende Einkommensteuerbescheide 1993 bis 2007, die bestandskräftig wurden.
Im Vorgriff auf die Abgabe der Steuererklärung 2008 kam in einem Telefongespräch zwischen dem FA und dem Enkel der Kläger die Altersrente der Klägerin zur Sprache. Daraufhin änderte im Jahre 2009 das FA wegen Vorliegens neuer Tatsachen die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2007 dahin, dass die Altersrente der Klägerin nach den jeweils einschlägigen einkommensteuerrechtlichen Regelungen erfasst und entsprechende Nachzahlungen veranlasst wurden.
Dagegen waren die Kläger u.a. der Ansicht, eine Änderung der Steuerbescheide wegen neuer Tatsachen komme nicht in Betracht. Es sei damals auf ihre Anfrage eine Auskunft dahin erteilt worden, dass die Rente der Klägerin wegen ihrer geringen Höhe nicht steuerpflichtig sei. Da das Geburtsdatum der Klägerin sowie der Umstand bekannt gewesen sei, dass zur Rentenberechtigung führende Kindererziehungszeiten vorgelegen hätten, hätte das FA bei gehöriger Erfüllung seiner Amtspflicht auch aus diesem Grunde von der Rente Kenntnis haben können und müssen. Darüber hinaus sei für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2003 Verjährung eingetreten, eine Ausdehnung der Verjährung auf 10 Jahre wegen Steuerhinterziehung komme nicht in Betracht. Die Klägerin sei aufgrund der Information des FA irrtümlich davon ausgegangen, dass ihre Rente nicht der Besteuerung unterliege. Bei diesem Irrtum handele es sich um einen Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum.
Das FG Rheinland-Pfalz war jedoch der Ansicht, dass das FA befugt und damit auch gleichzeitig verpflichtet gewesen sei, die Einkommensteuerfestsetzungen 1998 bis 2007 zu Lasten der Kläger zu ändern und wies die gegen die Änderungsbescheide gerichtete Klage insoweit ab, so Passau.
Ausgangspunkt der gerichtlichen Überprüfung war der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger den steuerlich relevanten Sachverhalt dem FA richtig, vollständig und deutlich zur Prüfung zu unterbreiten hat. Das Gericht war u.a. der Meinung, dass im Streitfall neue Tatsachen gegeben seien. Aus den Akten ergäben sich keine objektiven Hinweise auf einen Rentenbezug. Eine Rente der Klägerin werde an keiner Stelle erwähnt, in den Steuererklärungen sei als Beruf immer „Hausfrau“ und nicht „Rentnerin“ angegeben worden. Ein Hinweis, dass auf die genaue Deklaration der Rente wegen einer Auskunft, sie sei steuerfrei, verzichtet worden wäre, gebe es nicht. Dem FA sei der Rentenbezug daher nicht bekannt gewesen. Allein aus dem Alter der Klägerin und dem Vorliegen von Kindererziehungszeiten könne nicht ohne Weiteres auf einen Rentenbezug geschlossen werden. Die Kläger hätten damit unvollständige Angaben gemacht, obwohl auf Seite 1 der Anleitungen zu den Einkommensteuererklärungen alle Rentner mit dem Hinweis angesprochen würden, dass eine entsprechende Anlage abzugeben sei. Eine Änderung sei auch für 2007 zulässig. Zwar sei in der Steuererklärung erstmals ein Rentenbezug angegeben worden, die erforderliche Anlage sei aber nicht ausgefüllt worden.
Für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2003 sei keine Verjährung eingetreten, denn im Streitfall sei vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung auszugehen (Verlängerung der Verjährungsfrist auf 10 Jahre, also zurück bis einschließlich 1998). Für eine Steuerhinterziehung sei es ausreichend, wenn der Steuerpflichtige anhand einer u.U. laienhaften Bewertung der Tatsachen erkenne, dass ein Steueranspruch existiert, auf den er einwirken könne, denn sonst käme nur die Strafbarkeit von Steuerfachleuten in Betracht. Indem die Kläger in ihren Einkommensteuererklärungen keine Angaben zur Rente der Klägerin gemacht hätten, so dass deren steuerpflichtiger Teil bei der Einkommensteuerfestsetzung unberücksichtigt geblieben sei, hätten sie den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. Dies sei nach Überzeugung des Senats auch in der Absicht geschehen, die entsprechenden Einkünfte zu verschleiern. Die Kläger hätten es von 1993 an unterlassen, die Rente der Klägerin zu erklären oder auch nur auf sie hinzuweisen, obwohl in den Anleitungen zur Einkommensteuererklärungen aller Streitjahre – dort gleich auf der ersten Seite – alle Rentner angesprochen und aufgefordert würden eine entsprechende Anlage abzugeben. In den von den Klägern abgegeben Anlagen zu Kapitaleinkünften sei auf deren Rückseite ausdrücklich nach sämtlichen Altersruhegeldern, getrennt nach Ehemann und Ehefrau, gefragt worden, ohne dass sich hieraus ein Hinweis auf irgendeine Mindestgrenze oder einen „Rentenfreibetrag“ herauslesen ließe. Zudem sei durchgängig als Beruf „Hausfrau“ und nicht „Rentnerin“ angegeben worden. Die von den Klägern angesprochene Auskunft, die Rente sei steuerfrei, sei demgegenüber nicht hinreichend erläutert worden. Die Kläger hätten eben nicht dargelegt (noch ergebe sich das aus den Verwaltungsakten), wer diese Auskunft wann, wo und bei welcher Gelegenheit gegeben habe solle. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.
Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen und/oder steuerstrafrechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
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