Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Erb-, Steuer sowie Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Norbert Gieseler, Präsident des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Finanzgerichts (FG) Köln zu seinem Urteil vom 16. Juni 2011 – 10 K 3761/08.

In dem Verfahren klagte eine Kommanditgesellschaft, die einen Sportartikel-Großhandel betrieb. Die Gesellschaft zahlte das Beitrittsgeld und den Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft ihres Kommanditisten in einem Golfclub und behandelte die Aufwendungen in voller Höhe von ca. 14.000 € als Betriebsausgaben. Das Gericht lehnte dies wie das Finanzamt ab. Es bezweifelte zwar nicht, dass durch die Golfclub-Mitgliedschaft der Betrieb der Klägerin gefördert werde. Die Ausübung einer Trendsportart wie Golf betreffe aber in erheblichem Umfang die private Lebensführung eines Steuerpflichtigen und könne daher nach § 12 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz steuerlich nicht berücksichtigt werden. Da es an objektiven Kriterien für eine Aufteilung zwischen privater und betrieblicher Veranlassung der Mitgliedschaft fehle, komme auch eine teilweise Anerkennung der Kosten im Rahmen einer Schätzung nicht in Betracht.

Der 10. Senat des FG Köln hat die Revision gegen sein Urteil zum BFH zugelassen, so Dr. Gieseler.

Es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Abzugsfähigkeit gemischter Aufwendungen (GrS 1/06) Beiträge zu einem Golfclub weiterhin in voller Höhe nicht abzugsfähig seien.

Dr. Gieseler empfahl. das und einen etwaigen Fortgang zu beachten und in allen Zweifelsfragen Rechtsrat einzuholen, wozu er u. a. auch auf den DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. – www.duv-verband.de – verwies.

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