(Kiel) Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat soeben klargestellt, dass der Begriff des „Nahestehens“ im Sinne des § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG eng am Gesetzeszweck auszurichten ist.
Der dort vorgesehene Ausschluss der Abgeltungssteuer für Fälle, in denen Gläubiger und Schuldner der steuerpflichtigen Kapitalerträge „einander nahe stehende Personen“ seien, solle missbräuchliche Gestaltungen vermeiden. Daher führe nicht jedes Näheverhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer zur Besteuerung mit dem progressiven Steuersatz. Vielmehr müsse aufgrund der konkreten Umstände des Vertragsverhältnisses und der daran beteiligten Personen der sichere Schluss möglich sein, dass das Motiv der Darlehensgewährung vordergründig in der ertragsorientierten Ausnutzung des Gefälles zwischen dem progressiven Einkommensteuertarif und dem Abgeltungssteuersatz von 25% liege. Sei dies nicht der Fall, so seien Darlehensgläubiger und Darlehensschuldner keine „nahe stehenden Personen“ im Sinne des § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG.
Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Finanzgerichts (FG) Münster vom 10.10.2013 zu seinem Urteil vom 20. September 2013 (4 K 718/13 E).
Im Streitfall hatte der Kläger einem Berufskollegen ein Darlehen gewährt, mit dem dieser seinen Einstieg in die Steuerberatungsgesellschaft des Klägers finanzierte. Der Kläger war der Auffassung, dass die hieraus erzielten Zinsen mit dem Abgeltungssteuersatz von 25% – und nicht mit seinem deutlich höheren persönlichen Steuersatz – zu versteuern seien.
Der 4. Senat teilte diese Auffassung, so Passau.
Er sah keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein die Anwendung des Abgeltungssteuersatzes ausschließendes Näheverhältnis zwischen dem Kläger und seinem gesellschaftsrechtlich und beruflich verbundenen Kollegen, dem er das Darlehen gewährt hatte. Es müsse – so der Senat – klar zwischen der gemeinsamen, von gleichen Interessen getragenen Berufsausübung einerseits und der Darlehensgewährung andererseits unterschieden werden. Auch wenn der Kläger im Rahmen der gemeinsamen Steuerberatungsgesellschaft eine beherrschende Stellung innehabe, sei nicht erkennbar, dass diese Beziehung auch auf das „Ob“ und „Wie“ des Darlehensvertrages durchgeschlagen sei. Vielmehr hätten sich der Kläger und der Darlehensnehmer auf der Ebene des Darlehensvertrages wirtschaftlich gleichwertig gegenüber gestanden.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
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