(Worms) Das Moerser Schöffengericht hat soeben einen Angeklagten nach mehrtägiger Hauptverhandlung vom Vorwurf des Betruges freigesprochen, obwohl dieser zu Beginn der Hauptverhandlung mit einer von seinem Verteidiger abgegebenen Einlassung die ihm zur Last gelegten Taten nicht in Abrede gestellt hatte.
Darauf verweist der Moerser Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht Bertil Jakobson, Vizepräsident des VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf ein Urteil des Amtsgerichts Moers vom 23. November 2012 – (Az. 660 Ls 20/12 – noch nichts rechtskräftig), das dieser im Auftrage seines Mandanten erstritten hatte.
Dem angeklagtem Xantener Geschäftsmann war seitens der Staatsanwaltschaft vorgeworfen werden, über einen ca. 1,5 jährigen Zeitraum insgesamt 9 Mal Chemikalien von einer italienischen Firma erhalten zu haben, ohne diese vollständig oder überhaupt zu bezahlen. Der Schaden, welcher der italienischen Firma hierbei entstanden sei, wurde auf eine knappe halbe Million Euro beziffert.
In dem insgesamt fünftägigen Verfahren wurden mehrere Zeugen vernommen und der Angeklagte mehrfach befragt. Dieser räumte ein, vereinnahmte Geldbeträge nicht an die italienische Firma, sondern anderweitig für seine in wirtschaftliche Schieflage geratene Firma verwendet zu haben. Dies geschah nach seiner Einlassung mit Kenntnis der italienischen Firma, welche trotz zunehmender wirtschaftlicher Probleme der Firma des Angeklagten weiterhin Chemikalien zur Weiterverarbeitung lieferte. Es kam zu mehrfachen Treffen in Italien, wo gemeinsam Gespräche über die Situation der Firma des Angeklagten geführt wurden.
Entscheidend für den Freispruch war, so Jakobson, dass der Fall dadurch geprägt war, dass der Angeklagte und der Inhaber der italienischen Firma hofften, es würde mit der Firma des Angeklagten wieder bergauf gehen würde Dies bewahrheitete sich letztlich nicht, denn die Firma des Angeklagten geriet in die Insolvenz. „Die ungewöhnliche Geschäftsbeziehung war mit hohen wirtschaftlichen Risiken für beide Seiten verbunden“, so Jakobson weiter.
Für das Amtsgericht Moers war trotz mehrtägiger Verhandlung nicht aufzuklären, dass der Angeklagte die italienische Firma täuschen wollte, um damit einen für einen Betrug nach § 263 Strafgesetzbuch (StGB) erforderlichen Irrtum hervorzurufen. Bei dieser Beweislage musste trotz geständiger Einlassung des Angeklagten, das Geld nicht der italienischen Firma zur Verfügung gestellt zu haben, ein Freispruch erfolgen, da unüberwindbare Zweifel an der Schuld des Angeklagten verblieben. „Wer sich auf riskante Geschäfte einlässt und dies auch weiß, kann darüber nicht im Irrtume sein“, so Jakobson.
Jakobson riet grundsätzlich – unabhängig von diesem Fall – in allen strafrechtlich relevanten Fällen sowie als Opfer von Gewalttaten so früh wie möglich rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. – www.strafrechtsverband.de – verwies.
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