(Kiel) Auch der Diebstahl von Gegenständen mit geringem Wert, der möglicherweise zu keinem Schaden für den Arbeitgeber geführt hat, kann die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

 

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. in Kiel unter Hinweis auf eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg vom 28.04.2021, Az. 23 Sa 1629/20, mit der das LAG diese ständige Rechtsprechung des BAG bestätigt und die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers abgewiesen hat.

 

Der Kündigung lag vereinfacht zusammengefasst nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

 

Der Arbeitnehmer hatte in drei nachgewiesenen Fällen Hardware-Komponenten aus vom Arbeitgeber zur Entsorgung bestimmten EDV-Geräten ausgebaut und privat verkauft.

 

Dies rechtfertigt nach Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Denn ein Arbeitnehmer, der die Integrität von Eigentum und Vermögen seines Arbeitgebers vorsätzlich und rechtswidrig verletze, zeige ein Verhalten, das geeignet sei, die Zumutbarkeit seiner Weiterbeschäftigung in Frage zu stellen. Die durch ein solches Verhalten ausgelöste „Erschütterung“ der für die Vertragsbeziehung notwendige Vertrauensgrundlage trete unabhängig davon ein, welcher konkrete wirtschaftliche Schaden mit der Tat verbunden sei.

 

Nach Ansicht des LAG konnte hier auch direkt eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden, eine vorhergehende Abmahnung des Arbeitnehmers sei nicht notwendig gewesen.

 

Grundsätzlich setze zwar eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen einer Vertragspflichtverletzung eine Abmahnung voraus. Eine solche Abmahnung bedürfe es nur dann nicht, wenn bereits vorab erkennbar sei, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten sei oder wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handle, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer – ausgeschlossen sei.

 

Nach Ansicht des LAG war die Abmahnung hier entbehrlich, da bei den vorliegenden Eigentumsdelikten und damit verbundenen erheblichen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses, da auch der Kläger hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber ein solches Verhalten nicht dulden werde.

 

Die fristloste Kündigung des Arbeitsverhältnisses wurde daher für wirksam erklärt.

 

Damit gilt damit weiterhin für Arbeitnehmer, dass auch die Entwendung von geringwertigen oder wertlosen Gegenständen beim Arbeitgeber die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann. Eine Geringfügigkeitsgrenze gilt nach Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg nicht.

 

Henn empfahl, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  – verwies.

 

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