(Stuttgart) Sozialhilfe zur Pflege wird nur geleistet, soweit den Pflegebedürftigen oder deren Ehegatten bzw. Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, die Pflegekosten zu tragen. Ein Ehegatte oder Lebenspartner kann jedoch nicht herangezogen werden, wenn er vom Pflegebedürftigen getrennt lebt. Allein aus der Unterbringung in einem Pflegeheim folgt eine Trennung allerdings nicht. Hiervon ist vielmehr erst bei einem nach außen erkennbaren Trennungswillen auszugehen.

Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht” der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf eine Mitteilung des Hessischen Landessozialgerichts (Hess. LSG) vom 5.12.2011 zu seinem Urteil, Az.: L 7 SO 194/09.

Eine an Alzheimer erkrankte Frau lebt seit 2007 im Pflegeheim im Landkreis Bergstraße. Einen Teil der Kosten tragen Beihilfe bzw. Pflegeversicherung. Wegen der übrigen Kosten in Höhe von rund 1.800 € monatlich wandte sich der seit 2003 als Betreuer bestellte Ehemann an den Sozialhilfeträger. Dieser lehnte die Kostenübernahme ab, weil aufgrund des Vermögens der Eheleute keine Hilfebedürftigkeit vorliege. Dem widersprach der in Frankfurt lebende Ehemann der 70-Jährigen. Aufgrund des Heimaufenthalts und der Erkrankung lebe er von seiner Frau getrennt, so dass sein Einkommen und Vermögen nicht heranzuziehen sei.

Die Richter beider Instanzen folgten der Argumentation des Sozialhilfeträgers, so Weispfenning.

Ein nach außen erkennbarer Trennungswille des als Betreuer bestellten Mannes sei nicht feststellbar. Vielmehr habe der 68-Jährige erst ganz zum Ende des Gerichtsverfahrens behauptet, sich von seiner Frau trennen und die Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft aufgeben zu wollen. Nach außen erkennbar war dieser Wille aber bis zuletzt nicht. Zudem sei – so die Richter – keineswegs belegt, dass das Vermögen allein ihm und nicht auch seiner Ehefrau gehöre. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Weispfenning empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwies.

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Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht
DANSEF-Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht”
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