Pressemitteilungen

BFH konkretisiert Rechtsprechung zu steuerschädlichen Vorbehalten in Bezug auf eine Pensionszusage

(Kiel) Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, demzufolge die Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, ist die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich nur in eng begrenzten Fällen zulässig.

Dies, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. in Kiel, unter Bezug auf die entsprechende Pressemitteilung vom 16.03.2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 06.12.2022 – IV R 21/19 entschieden.

Im Streitfall hatte die Rechtsvorgängerin der Klägerin eine betriebliche Altersversorgung für ihre Mitarbeiter eingeführt und für die hieraus resultierenden Verpflichtungen sog. Pensionsrückstellungen gebildet. Einzelheiten waren in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Die Höhe der Versorgungsleistungen ergab sich aus sog. Versorgungsbausteinen, die aus einer „Transformationstabelle“ abzuleiten waren. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte sich vorbehalten, u.a. diese Transformationstabelle einseitig ersetzen zu können. Wegen dieses Vorbehalts erkannte das Finanzamt die sog. Pensionsrückstellungen nicht an, so dass es in den Streitjahren jeweils zu Gewinnerhöhungen kam.

Auch der BFH sah den Vorbehalt als steuerschädlich an. Die Bildung einer Pensionsrückstellung sei steuerrechtlich nur zulässig, wenn der Vorbehalt ausdrücklich einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiere, der nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestatte. Demgegenüber seien uneingeschränkte Widerrufsvorbehalte, deren arbeitsrechtliche Gültigkeit oder Reichweite zweifelhaft oder ungeklärt sei, steuerrechtlich schädlich. Auch im Streitfall sei dies der Fall, da der Vorbehalt eine Änderung der Pensionszusage in das Belieben des Arbeitgebers stelle. Der Vorbehalt sei keiner in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Fallgruppe zuzuordnen, bei der ein Abschlag ausgeschlossen sei.

Passau empfahl, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  - verwies.

 

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Jörg Passau

Steuerberater

DASV Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied

Passau, Paura & Collegen

Walkerdamm 1

24103 Kiel

Tel:  0431 – 974 3010

Fax: 0431 – 974 3055

Email: info@mittelstands-anwaelte.de

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Entschädigungszahlungen bei Kinderbetreuung in Corona-Zeiten

 

Das Wichtigste zur Entschädigung aus § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz: Von A wie Antrag bis Z wie Zuzahlung

 

(Stuttgart) § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz soll finanzielle Nachteile auffangen, die entstehen, wenn Arbeitnehmer oder Selbstständige im Zuge der Corona-Krise wegen notwendig gewordener Kinderbetreuung ihrer Arbeit nicht nachgehen können. Doch wer hat genau einen Anspruch? Wann ist dieser ausgeschlossen? Und von wem ist der Antrag zu stellen?

 

Der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, gibt hierzu einen Überblick:

 

-       Grundbedingungen des Entschädigungsanspruchs auf einen Blick

 

Folgende vier Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein:

 

  • Die Schule oder Kindertagesstätte oder Einrichtung für Menschen mit Behinderungen, die das Kind besucht, muss aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen worden sein
  • das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (d.h. dass das Kind höchstens 11 Jahre alt ist) oder es muss ohne Alterseinschränkung aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sein
  • das Kind muss in der Zeit der Schließung Arbeitnehmer/ dem Selbstständigen selbst zu Hause beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden, weil eine anderweitige zumutbare Betreuung nicht sichergestellt werden konnte.
  • Die erwerbstätige Person muss dadurch einen Verdienstausfall erleiden.

 

Weitergehende häufig gestellte Fragen im Überblick

 

-       Wer hat genau einen Anspruch auf Entschädigung bei notwendiger Kinderbetreuung?

 

Den Anspruch haben grundsätzlich Arbeitnehmer*innen, die im Zuge der Corona-Krise wegen notwendig gewordener Kinderbetreuung nicht arbeiten können. Auch die Arbeitgeber sind anspruchsberechtigt, wenn sie in Vorleistung gehen. Der Antrag auf Entschädigung ist dann vom Arbeitgeber zu stellen. Dies sorgt auch dafür, dass es bei den Arbeitnehmern*innen nicht zu Verzögerungen beim Mittelzufluss kommt und der Lebensunterhalt sichergestellt werden kann. Auch Selbstständige und „Minijobber“ haben einen Anspruch und sind gegenüber dem für sie zuständigen Landschaftsverband antragsberechtigt.

 

-       Wie hoch fallen die Entschädigungen aus und für welchen Zeitraum werden diese bewilligt? 

 

Gezahlt werden 67 Prozent des Netto-Verdienstausfalls, maximal 2.016 Euro pro Kalendermonat und 80 Prozent der Sozialabgaben des/der betreffenden Arbeitnehmer*in oder des/der selbstständig Tätigen. Bei einer Arbeitszeitreduzierung ist eine anteilige Entschädigung möglich. Die Entschädigung wird für bis zu 10 Wochen bzw. bei allein betreuenden, pflegenden oder beaufsichtigenden erwerbstätigen Personen bis zu 20 Wochen gewährt. Bei Selbstständigen wird als Verdienstausfall ein Zwölftel des letzten jährlichen Arbeitseinkommens zugrunde gelegt. Auch hier beträgt der Entschädigungsbetrag maximal 2.016 Euro pro Kalendermonat. Darüber hinaus können Aufwendungen für die private soziale Sicherung in angemessenem Umfang geltend gemacht werden.

 

-       Muss ich meinem Mitarbeiter trotzdem das volle Gehalt zahlen also die Differenz zwischen Entschädigung und

        Gehalt zuzahlen?

 

Es handelt sich hier um einen gesetzlichen Entschädigungsanspruch, der der Höhe nach begrenzt ist. Sie dürfen für die Zeit das volle Gehalt zahlen, dies liegt in Ihrem Ermessen.

 

-       Wann besteht kein Anspruch auf Entschädigung bei notwendiger Kinderbetreuung?

 

Kein Anspruch besteht bei Arbeitnehmer*innen, die

 

  • im Home-Office arbeiten oder
  • andere Möglichkeiten haben, ihrer Arbeit „vorübergehend bezahlt fernzubleiben“. Dies ist zum Beispiel gegeben durch
    • den Abbau von Zeitguthaben oder
    • bezahlte Freistellung (nach § 616 BGB) oder
    • wenn der/die Arbeitnehmer*in aus anderen Gründen bezahlt freigestellt wird (d.h., wenn der/die Arbeitnehmer*in bereits nach anderen gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder individualrechtlichen Grundlagen unter Fortzahlung des Entgelts oder einer der Höhe nach dem Entgelt entsprechenden Geldleistung der Arbeit fernbleiben kann).
    • soweit die Arbeitszeit  aufgrund der Anordnung von Kurzarbeit verkürzt ist.
    • Kein Anspruch besteht für Beamte*innen.

 

-       Wann liegt eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit vor?

 

Eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit ist beispielsweise gegeben, wenn ein Anspruch auf eine sogenannte Notbetreuung in der Kita, Schule oder Einrichtung für Menschen mit Behinderungen besteht, auf den anderen Elternteil zurückgegriffen werden kann oder andere Familienmitglieder oder Verwandte die Betreuung wahrnehmen können, sofern diese in Bezug auf Infektionen keiner Risikogruppe angehören.

 

-       Mein Mitarbeiter kann grundsätzlich im Home-Office arbeiten, aber die zu betreuenden Kinder sind noch sehr jung

        und/oder benötigen viel Aufmerksamkeit… 

 

Um im Home-Office arbeiten zu können, ist es auch erforderlich für die Arbeit zur Verfügung zu stehen und sich nicht andauernd um z. B. ein kleines Kind kümmern zu müssen. Ein Entschädigungsanspruch ist hier nicht grundsätzlich ausgeschlossen, es kommt letztlich auf den Einzelfall an.

 

-       Muss Erholungsurlaub vorrangig zur Kinderbetreuung genommen werden?

 

Das hängt davon ab, um welche Urlaubsansprüche es sich handelt. Bestehen noch Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr, dann sind diese zunächst für die Kinderbetreuung zu verwenden. Urlaubsansprüche aus diesem Jahr sind grundsätzlich nicht vorrangig für die Kinderbetreuung einzusetzen. Sollte für den betroffenen Zeitraum jedoch bereits im Vorfeld Urlaub beantragt worden sein, so ist dieser vorrangig einzusetzen.

 

-       Wer kann einen Antrag stellen? An wen ist dieser zu richten?

 

Im Falle von Arbeitnehmer*innen kann der Arbeitgeber einen Antrag stellen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung innerhalb der ersten 6 Wochen nachgekommen ist, die Entschädigung an seine/n Arbeitnehmer*in auszuzahlen. Ansprechpartner der Arbeitnehmer*innen sind entsprechend in erster Linie ihre Arbeitgeber.

 

Wenn im Einzelfall der Arbeitgeber seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt, kann sich die/der Arbeitnehmer*in auch unmittelbar an den zuständigen Landschaftsverband wenden. Ab der 7. Woche müssen Arbeitnehmer*innen ihren Antrag selbst gegenüber der zuständigen Behörde stellen. Selbständige können für ihren Verdienstausfall einen Antrag stellen.

 

Arbeitgeber, Arbeitnehmer*innen und Selbständige können den Erstattungsantrag online stellen.

 

Zuständig für die Zahlung der Entschädigung ist nach § 66 IfSG das Bundesland, welches die Maßnahme angeordnet hat. In NRW richtet sich die örtliche Zuständigkeit des jeweiligen Landschaftsverbandes nach dem Sitz des Betriebes, bzw. der Betriebsstätte, an der der betroffene Mensch tätig ist.

 

-       Ab welchem Zeitpunkt besteht ein Anspruch? Ist für die Beantragung eine Frist einzuhalten?

 

Der Anspruch besteht ab dem 30. März 2020. Sofern Ihr Kind selbst unter Quarantäne gestellt wurde, besteht der Anspruch für die Fälle, in denen Quarantänen ab dem 19. November 2020 erstmals angeordnet wurden. Die Anträge müssen innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der vorübergehenden Schließung oder der Untersagung des Betretens der Schulen, Kindertagesstätten oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen beim zuständigen Landschaftsverband Rheinland (LVR) oder Westfalen-Lippe (LWL) gestellt werden. Die Zuständigkeit der Landschaftsverbände richtet sich in der Regel nach dem Sitz des Betriebes.

 

-       Welche Unterlagen werden für die Beantragung benötigt?

 

Gemeinsam mit Ihrem Antrag sind die Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen der letzten 2 Monate der betroffenen Arbeitnehmer*innen einzureichen. Selbstständige reichen bitte den letzten Steuerbescheid ein. Liegt wegen erst kürzlich erfolgter Unternehmensgründung noch kein Steuerbescheid vor, bitten wir eine Erklärung Ihres Steuerberatungsbüros beizufügen.

 

-       Habe ich einen Anspruch während ich in Kurzarbeit bin?

 

Nein, soweit Sie in Kurzarbeit sind, haben Sie die Möglichkeit Ihre Kinder selbst zu betreuen.

 

-       Besteht ein Anspruch auf Entschädigung während der Schul- oder Betriebsferien?

 

Es besteht kein Anspruch, wenn die Kita, Schule oder Einrichtung für Menschen mit Behinderungen ohnehin in den Schul- oder Betriebsferien geschlossen hätte.

 

-       Können sich die Eltern die Kinderbetreuung teilen?

 

Ja, Eltern können sich die Kinderbetreuung teilen und für die jeweiligen Tage mit Verdienstausfall eine Entschädigung erhalten. Der maximale Anspruch von 10 Wochen besteht für jede erwerbstätige Person. Für erwerbstätige Personen, die ihr Kind allein beaufsichtigen, betreuen oder pflegen besteht ein Anspruch für längstens 20 Wochen. Pro erwerbstätige Person ist der Anspruch auf 2.016,00 EUR pro Kalendermonat begrenzt. Der maximale Anspruchszeitraum von 10 bzw. 20 Wochen muss nicht an einem Stück ausgeschöpft, sondern kann entsprechend der jeweiligen Bedürfnisse tageweise verteilt werden.

 

Görzel empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

 

 

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

 

Volker Görzel

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

HMS. Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte

Hohenstaufenring 57 a

50674 Köln

Telefon: 0221/ 29 21 92 0

Telefax: 0221/ 29 21 92 25

E-Mail: goerzel@hms-bg.de

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