Pressemitteilungen
BFH konkretisiert Rechtsprechung zu steuerschädlichen Vorbehalten in Bezug auf eine Pensionszusage
(Kiel) Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, demzufolge die Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, ist die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich nur in eng begrenzten Fällen zulässig.
Dies, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. in Kiel, unter Bezug auf die entsprechende Pressemitteilung vom 16.03.2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 06.12.2022 – IV R 21/19 entschieden.
Im Streitfall hatte die Rechtsvorgängerin der Klägerin eine betriebliche Altersversorgung für ihre Mitarbeiter eingeführt und für die hieraus resultierenden Verpflichtungen sog. Pensionsrückstellungen gebildet. Einzelheiten waren in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Die Höhe der Versorgungsleistungen ergab sich aus sog. Versorgungsbausteinen, die aus einer „Transformationstabelle“ abzuleiten waren. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte sich vorbehalten, u.a. diese Transformationstabelle einseitig ersetzen zu können. Wegen dieses Vorbehalts erkannte das Finanzamt die sog. Pensionsrückstellungen nicht an, so dass es in den Streitjahren jeweils zu Gewinnerhöhungen kam.
Auch der BFH sah den Vorbehalt als steuerschädlich an. Die Bildung einer Pensionsrückstellung sei steuerrechtlich nur zulässig, wenn der Vorbehalt ausdrücklich einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiere, der nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestatte. Demgegenüber seien uneingeschränkte Widerrufsvorbehalte, deren arbeitsrechtliche Gültigkeit oder Reichweite zweifelhaft oder ungeklärt sei, steuerrechtlich schädlich. Auch im Streitfall sei dies der Fall, da der Vorbehalt eine Änderung der Pensionszusage in das Belieben des Arbeitgebers stelle. Der Vorbehalt sei keiner in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Fallgruppe zuzuordnen, bei der ein Abschlag ausgeschlossen sei.
Passau empfahl, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de - verwies.
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Verzögerte Erstellung eines Sachverständigengutachtens / Besorgnis der Befangenheit
(Kiel) Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass der Umstand der Verzögerung im Hinblick auf die Erstellung eins Sachverständigengutachtens für sich allein genommen noch keine Besorgnis der Befangenheit begründet.
Darauf verweist die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helene – Monika Filiz, Präsidentin des VBMI - VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 13. Januar 2021, Az.: 20 W 1742/20.
Der Entscheidung lag die folgende Sachverhaltskonstellation zugrunde:
Im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens sollte Beweis über das Vorliegen von angeblichen Mängeln an einem Einfamilienhaus erhoben werden. Die Erstellung des Sachverständigengutachtens verzögerte sich. Dies führte zu einem Ablehnungsantrag wegen der Besorgnis der Befangenheit.
Das erstinstanzlich erkennende Landgericht Landshut gab dem Befangenheitsantrag nicht statt. Es begründete seine Entscheidung dahingehend, dass die verzögerte Bearbeitung durch den Sachverständigen die Parteien des Verfahrens im gleichen Maße beträfe. Eine einseitige Bevorzugung einer Partei durch den Sachverständigen sei nicht erkennbar.
Gegen diese Entscheidung wurde sofortige Beschwerde eingelegt, die – so die Entscheidung des erkennenden OLG München – nicht erfolgreich war.
Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.
Zwar sei es zu nicht unerheblichen Verfahrensverzögerungen durch den Sachverständigen gekommen, die nicht zu akzeptieren seien. Diese Verfahrensverzögerungen alleine begründen allerdings nicht die Besorgnis der Befangenheit. Für sich alleine genommen stellt mithin die verzögerte Fertigstellung eines Sachverständigengutachtens keinen allgemeinen Ablehnungsgrund dar.
Darüber hinaus hat der Sachverständige, so das OLG München, nachvollziehbare Gründe für die Verzögerung bei der Gutachtenerstellung angegeben, wie etwa Arbeitsüberlastung sowie organisatorische Umstellung des Sachverständigen-Büros auf Homeoffice wegen der Corona-Pandemie. Bei der Entscheidungsfindung wurde allerdings auch berücksichtigt, dass die die Verzögerungen zum nicht unerheblichen Teil auch auf dem Prozessverhalten der Beteiligten beruhten.
Filiz empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Baurecht auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei sie in diesem Zusammenhang u. a. auch auf den VBMI - VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. - www.VBMI-Anwaltsverband.de - verwies.
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