Pressemitteilungen
BFH konkretisiert Rechtsprechung zu steuerschädlichen Vorbehalten in Bezug auf eine Pensionszusage
(Kiel) Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, demzufolge die Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, ist die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich nur in eng begrenzten Fällen zulässig.
Dies, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. in Kiel, unter Bezug auf die entsprechende Pressemitteilung vom 16.03.2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 06.12.2022 – IV R 21/19 entschieden.
Im Streitfall hatte die Rechtsvorgängerin der Klägerin eine betriebliche Altersversorgung für ihre Mitarbeiter eingeführt und für die hieraus resultierenden Verpflichtungen sog. Pensionsrückstellungen gebildet. Einzelheiten waren in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Die Höhe der Versorgungsleistungen ergab sich aus sog. Versorgungsbausteinen, die aus einer „Transformationstabelle“ abzuleiten waren. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte sich vorbehalten, u.a. diese Transformationstabelle einseitig ersetzen zu können. Wegen dieses Vorbehalts erkannte das Finanzamt die sog. Pensionsrückstellungen nicht an, so dass es in den Streitjahren jeweils zu Gewinnerhöhungen kam.
Auch der BFH sah den Vorbehalt als steuerschädlich an. Die Bildung einer Pensionsrückstellung sei steuerrechtlich nur zulässig, wenn der Vorbehalt ausdrücklich einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiere, der nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestatte. Demgegenüber seien uneingeschränkte Widerrufsvorbehalte, deren arbeitsrechtliche Gültigkeit oder Reichweite zweifelhaft oder ungeklärt sei, steuerrechtlich schädlich. Auch im Streitfall sei dies der Fall, da der Vorbehalt eine Änderung der Pensionszusage in das Belieben des Arbeitgebers stelle. Der Vorbehalt sei keiner in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Fallgruppe zuzuordnen, bei der ein Abschlag ausgeschlossen sei.
Passau empfahl, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de - verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Jörg Passau
Steuerberater
DASV Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied
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Schnelltests für Arbeitnehmer und verlängertes Homeoffice
Arbeitsrechtliche Auswirkungen des Beschlusses der Videoschaltkonferenz vom 03.03.2021
(Stuttgart) Am 03.03.2021 stimmte sich die Bundeskanzlerin wieder mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder in ihrer regelmäßigen Videoschaltkonferenz ab. In arbeitsrechtlicher Hinsicht steht mit der Einführung verpflichtender Schnelltests für Unternehmen eine neue Maßnahme bevor, während bestehende Vorgaben wie z.B. das Recht auf Homeoffice verlängert werden soll. Über eine Erweiterung des erst kürzlich eingeführten Kinderkrankengelds ist hingegen noch nicht entschieden.
Die rechtliche Lage für Unternehmen und Beschäftigte stellt der Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Michael Fuhlrott ein.
Pflicht zum Angebot von Schnelltests durch Unternehmen
Arbeitgeber trifft eine Fürsorgepflicht für ihre Mitarbeiter. Nach dem aktuellen Beschluss sollen Unternehmen zur Gewährleistung eines umfassenden Infektionsschutzes als gesamtgesellschaftlichen Beitrag den vor Ort Beschäftigten pro Woche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest machen. Über das Ergebnis soll dazu nach Möglichkeit eine Bescheinigung erfolgen.
„Ob diese Pflicht für Unternehmen jeder Größe zu gelten hat, ist bislang unklar. Der Beschluss enthält dazu keine Aussagen“, so Prof. Dr. Fuhlrott. „Auch ist nicht geklärt, wer die Schnelltests durchführen soll. Sinnvoller Ansprechpartner wäre dafür natürlich der Betriebsarzt. Der Beschluss macht auch keine Aussagen, wer die Kosten für die Tests zu tragen hat und wie die Beschaffung der Tests zu erfolgen hat. Es ist davon auszugehen, dass dies jeweils der Arbeitgeber sein wird“, fürchtet der Arbeitsrechtler.
Der Beschluss der Videoschaltkonferenz gibt dazu lediglich an, dass die Bundesregierung mit der Wirtschaft zu diesen Themen noch in dieser Woche abschließend beraten wird.
Verlängerung des Rechts auf Homeoffice bis 30.04.2021
Derzeit gilt die bis zum 15.03.2021 befristete Corona-Arbeitsschutzverordnung (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung). Hiernach haben Beschäftigte u.a. ein Recht darauf, von Arbeitgebern zur Verfügung gestellte FFP2-Masken oder medizinische Masken zu erhalten, die im Betrieb bei Nicht-Wahrung des Mindestabstands oder Arbeit in nicht ausreichend großen Großraumbüros getragen werden müssen (§ 3 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung).
Ebenfalls steht den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach § 2 Abs. 4 der Verordnung „im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten“ das Recht zu, die Tätigkeit im Homeoffice zu erbringen, wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe dem entgegenstehen. „Die Corona-Arbeitsschutzverordnung soll bis zum 30.04.2021 verlängert werden“, so Arbeitsrechtler Fuhlrott. „Weitere Verschärfungen oder Änderungen der Arbeitsschutzverordnung sind dem Beschluss nicht zu entnehmen, so dass von einer Verlängerung der bisherigen Regelung in Form 1:1 auszugehen ist“, glaubt der Hamburger Fachanwalt.
Keine abschließende Einigung über Ausweitung des Kinderkrankengelds
Die im Vorfeld der Videoschaltkonferenz diskutierte Erweiterung des „neuen“ Kinderkrankengelds gem. § 45 Abs. 2a SGB V kommt zunächst nicht. Dieses war erst Mitte Januar 2021 rückwirkend zum 5. Januar 2021 eingeführt worden. Es gibt gesetzlich versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Anspruch auf Kinderkrankengeld durch die Krankenkasse von 20 Tagen pro Elternteil. Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es zu Hause betreut wird, weil Schule oder KiTa pandemiebedingt geschlossen sind oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde.
„Im Vorfeld der Videoschaltkonferenz war von Länderseite teilweise gefordert worden, dieses Kinderkrankengeld um weitere 10 Tage zu erweitern. Diese Forderung hat sich nicht durchsetzen lassen. Stattdessen soll laut Beschluss darüber erst dann entschieden werden, wenn absehbar ist, wie zügig Schulen und KiTas wieder in einen verlässlichen Betrieb zurückkehren“, so Prof. Dr. Fuhlrott zu dem Ergebnis dazu im Beschlusspapier.
Fuhlrott empfiehlt Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei Fragen zur betrieblichen Umsetzung der dargestellten Maßnahmen Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de– verweist.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Prof. Dr. Michael Fuhlrott
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Professor für Arbeitsrecht an der Hochschule Fresenius
FHM Rechtsanwälte
Rothenbaumchaussee 5
20148 Hamburg
Tel.: 040 – 36 111 83 0
Fax: 040 – 36 111 83 33
fuhlrott@fhm-law.de
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