Pressemitteilungen

BFH konkretisiert Rechtsprechung zu steuerschädlichen Vorbehalten in Bezug auf eine Pensionszusage

(Kiel) Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, demzufolge die Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, ist die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich nur in eng begrenzten Fällen zulässig.

Dies, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. in Kiel, unter Bezug auf die entsprechende Pressemitteilung vom 16.03.2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 06.12.2022 – IV R 21/19 entschieden.

Im Streitfall hatte die Rechtsvorgängerin der Klägerin eine betriebliche Altersversorgung für ihre Mitarbeiter eingeführt und für die hieraus resultierenden Verpflichtungen sog. Pensionsrückstellungen gebildet. Einzelheiten waren in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Die Höhe der Versorgungsleistungen ergab sich aus sog. Versorgungsbausteinen, die aus einer „Transformationstabelle“ abzuleiten waren. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte sich vorbehalten, u.a. diese Transformationstabelle einseitig ersetzen zu können. Wegen dieses Vorbehalts erkannte das Finanzamt die sog. Pensionsrückstellungen nicht an, so dass es in den Streitjahren jeweils zu Gewinnerhöhungen kam.

Auch der BFH sah den Vorbehalt als steuerschädlich an. Die Bildung einer Pensionsrückstellung sei steuerrechtlich nur zulässig, wenn der Vorbehalt ausdrücklich einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiere, der nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestatte. Demgegenüber seien uneingeschränkte Widerrufsvorbehalte, deren arbeitsrechtliche Gültigkeit oder Reichweite zweifelhaft oder ungeklärt sei, steuerrechtlich schädlich. Auch im Streitfall sei dies der Fall, da der Vorbehalt eine Änderung der Pensionszusage in das Belieben des Arbeitgebers stelle. Der Vorbehalt sei keiner in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Fallgruppe zuzuordnen, bei der ein Abschlag ausgeschlossen sei.

Passau empfahl, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  - verwies.

 

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Jörg Passau

Steuerberater

DASV Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied

Passau, Paura & Collegen

Walkerdamm 1

24103 Kiel

Tel:  0431 – 974 3010

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Stuttgarter "Raser-Fall" rechtskräftig abgeschlossen

Erste Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dem neu geschaffenen Straftatbestand des "Alleinrennens"

 

(Worms) Der Bundesgerichtshof hat soeben seine erste Entscheidung zu dem neu geschaffenen Straftatbestand des "Alleinrennens" (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) getroffen.

 

Darauf verweist der Wormser Fachanwalt für Strafrecht Jürgen Möthrath, Präsident des Deutschen Strafverteidiger Verbandes (DSV) e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu seinem Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20.

 

Dem Angeklagten lag zur Last, mit seinem hochmotorisierten Fahrzeug mit Höchstgeschwindigkeiten durch die Stuttgarter Innenstadt gefahren zu sein, dabei einen schweren Verkehrsunfall und den Tod zweier unbeteiligter Verkehrsteilnehmer verursacht zu haben. Der zur Tatzeit 20 Jahre alte Angeklagte wurde wegen dieser Tat vom Landgericht Stuttgart wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge und einem anderen Straßenverkehrsdelikt zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt; ferner wurde ihm für vier Jahre die Fahrerlaubnis entzogen. Eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts lehnte das Landgericht ab.

 

Der u.a. für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte nur über die Revisionen der Nebenkläger, der Eltern der Tatopfer, zu entscheiden, die mit ihrem Rechtsmittel eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes erstrebten. Der Senat war in diesem Verfahren jedoch auch erstmals mit dem neu geschaffenen Straftatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB (sog. "Alleinrennen") befasst.

 

Dem Urteil des Landgerichts lagen folgende Feststellungen zugrunde:

 

Im Laufe des 6. März 2019 unternahm der Angeklagte mit einem von ihm gemieteten 550 PS-starken Fahrzeug eine Vielzahl von Fahrten mit überhöhter Geschwindigkeit durch die Innenstadt von Stuttgart, die er oder seine ihn auf einigen Fahrten begleitenden Freunde und Bekannten teilweise mit dem Smartphone filmten und auf Kommunikationsplattformen hochluden. Kurz vor Mitternacht fuhr er mit maximaler Beschleunigung auf einer innerstädtischen Straße stadteinwärts durch eine für ihn unübersichtliche langgezogene Rechtskurve. Bei einer Geschwindigkeit von mindestens 163 km/h erkannte er, wie ca. 100 Meter vor ihm ein ihm entgegenkommendes nach links abbiegendes Fahrzeug seine Fahrbahn kreuzte. Bei dem durch ihn sofort eingeleiteten Ausweichversuch verlor er die Kontrolle über sein Fahrzeug, raste über den sich an die Fahrbahn anschließenden Grünstreifen und prallte mit einer Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h frontal in die Beifahrerseite eines in einer Parkplatzausfahrt stehenden Kleinwagens. Dessen beide Insassen erlitten schwerste Verletzungen, an denen sie noch an der Unfallstelle verstarben.

 

Der Senat hat die Revisionen der Nebenkläger als unbegründet verworfen. Insbesondere vermochte der Senat einen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehler in der von den Nebenklägern angegriffenen Beweiswürdigung, mit der das Landgericht einen (bedingten) Tötungsvorsatz des Angeklagten verneint hatte, nicht zu erkennen. Das Landgericht hatte seine entsprechende Überzeugung in Ansehung der Rechtsprechung des Senats zu hochriskantem Fahrverhalten im Straßenverkehr gebildet und seine Entscheidung ausführlich und tragfähig begründet.

 

Auch die auf die Revisionen der Nebenklage durch den Senat ebenfalls zu überprüfende Verurteilung des Angeklagten wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 5 StGB war nicht zu beanstanden. Der Senat hatte anhand dieses Falles erstmals Gelegenheit, Kriterien und Leitlinien zur - in Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutierten - Auslegung der Strafvorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zu entwickeln. Hieran gemessen war die Verurteilung des Angeklagten wegen der Durchführung eines verbotenen "Alleinrennens" rechtsfehlerfrei.

 

Möthrath rät, in allen strafrechtlichen relevanten Fällen so früh wie möglich rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem Deutscher Strafverteidiger Verband (DSV) e. V. –www.deutscher-strafverteidigerverband.de– verwies.

 

 

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

 

Jürgen Möthrath

Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht

Präsident

Deutscher Strafverteidiger Verband (DSV) e. V.

Karl-Ulrich-Straße 3, 67547 Worms

Tel.:  06241 – 938 000

Fax: 06241 – 938 00-8

Email: kanzlei@ra-moethrath.de

www.ra-moethrath.de