Pressemitteilungen
BFH konkretisiert Rechtsprechung zu steuerschädlichen Vorbehalten in Bezug auf eine Pensionszusage
(Kiel) Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, demzufolge die Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, ist die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich nur in eng begrenzten Fällen zulässig.
Dies, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. in Kiel, unter Bezug auf die entsprechende Pressemitteilung vom 16.03.2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 06.12.2022 – IV R 21/19 entschieden.
Im Streitfall hatte die Rechtsvorgängerin der Klägerin eine betriebliche Altersversorgung für ihre Mitarbeiter eingeführt und für die hieraus resultierenden Verpflichtungen sog. Pensionsrückstellungen gebildet. Einzelheiten waren in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Die Höhe der Versorgungsleistungen ergab sich aus sog. Versorgungsbausteinen, die aus einer „Transformationstabelle“ abzuleiten waren. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte sich vorbehalten, u.a. diese Transformationstabelle einseitig ersetzen zu können. Wegen dieses Vorbehalts erkannte das Finanzamt die sog. Pensionsrückstellungen nicht an, so dass es in den Streitjahren jeweils zu Gewinnerhöhungen kam.
Auch der BFH sah den Vorbehalt als steuerschädlich an. Die Bildung einer Pensionsrückstellung sei steuerrechtlich nur zulässig, wenn der Vorbehalt ausdrücklich einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiere, der nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestatte. Demgegenüber seien uneingeschränkte Widerrufsvorbehalte, deren arbeitsrechtliche Gültigkeit oder Reichweite zweifelhaft oder ungeklärt sei, steuerrechtlich schädlich. Auch im Streitfall sei dies der Fall, da der Vorbehalt eine Änderung der Pensionszusage in das Belieben des Arbeitgebers stelle. Der Vorbehalt sei keiner in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Fallgruppe zuzuordnen, bei der ein Abschlag ausgeschlossen sei.
Passau empfahl, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de - verwies.
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Jörg Passau
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Fristlose Kündigung bei gefälschtem Impfausweis
(Stuttgart) Die Vorlage einer Kopie eines gefälschten Impfausweises in der Absicht, über eine erfolgte vollständige Schutzimpfung gegen Corona zu täuschen, kann die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.
Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf eine soeben veröffentlichte Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.02.2022 (Az. 11 Ca 5388/21)
In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer bei Einführung der 3G-Regelungen am Arbeitsplatz seinem Arbeitgeber eine Kopie seines Impfausweises vorgelegt, nachdem der Kläger über einen seiner Zeit vollständigen Impfausweis gegen Corona verfügen sollte.
Aufgrund von Auffälligkeiten entstand beim Arbeitgeber der Verdacht, dass der Impfausweis gefälscht sein könnte. Bei einer Anhörung stritt der Kläger aber ab, dass der Impfausweis gefälscht sei und behauptete, vollständig geimpft zu sein. Der Arbeitgeber sprach daraufhin die fristlose Kündigung, hilfsweise fristgerechte Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.
Der Kläger erhob dagegen Kündigungsschutzklage und behauptete, dass die ausgesprochene Kündigung unwirksam sei. Dies begründete er u.a. damit, dass die Vorlage der Kopie eines gefälschten Impfausweises zum damaligen Zeitpunkt nicht strafbar gewesen sei.
Unstreitig war zwischenzeitlich, dass der Kläger die Kopie eines gefälschten Impfausweises vorgelegt hatte und zumindest zum damaligen Zeitpunkt nicht geimpft war.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf stellte jetzt fest, erläutert Fachanwalt für Arbeitsrecht Henn, dass die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wirksam sei, da ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vorliege.
Die Vorlage eines gefälschten Impfausweises in der Absicht, die Nachweispflicht des § 28 b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz zu umgehen, stelle die Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht dar. Die Verwendung von gefälschten Impfausweisen in der derzeitigen Pandemielage könne auch erhebliche Gefahren für den Gesundheitsschutz Dritter mit sich bringen. Der Arbeitgeber sei deshalb verpflichtet, im Rahmen seiner Fürsorgepflicht die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, um die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu gewährleisten. Deshalb sei der Arbeitgeber verpflichtet, die Einhaltung der Nachweispflicht jedes Beschäftigten täglich zu überwachen. Nur so können Mitarbeiter und Kunden vor einem hohen Infektionsrisiko geschützt werden.
Eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers sei dem Arbeitgeber deshalb unzumutbar gewesen. Im konkreten Fall sei auch eine Abmahnung nicht notwendig gewesen, da es sich um eine schwerwiegende Pflichtverletzung gehandelt habe.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf stellte abschließend fest, dass der Kläger durch sein berechnendes und rücksichtsloses Verhalten die Gesundheit der anderen Arbeitnehmer und der Kunden gefährdet habe, deshalb sei die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne eine Abmahnung gerechtfertigt.
Henn empfahl, die Entscheidung zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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Michael Henn
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VDAA – Präsident
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