Pressemitteilungen
BFH konkretisiert Rechtsprechung zu steuerschädlichen Vorbehalten in Bezug auf eine Pensionszusage
(Kiel) Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, demzufolge die Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, ist die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich nur in eng begrenzten Fällen zulässig.
Dies, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. in Kiel, unter Bezug auf die entsprechende Pressemitteilung vom 16.03.2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 06.12.2022 – IV R 21/19 entschieden.
Im Streitfall hatte die Rechtsvorgängerin der Klägerin eine betriebliche Altersversorgung für ihre Mitarbeiter eingeführt und für die hieraus resultierenden Verpflichtungen sog. Pensionsrückstellungen gebildet. Einzelheiten waren in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Die Höhe der Versorgungsleistungen ergab sich aus sog. Versorgungsbausteinen, die aus einer „Transformationstabelle“ abzuleiten waren. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte sich vorbehalten, u.a. diese Transformationstabelle einseitig ersetzen zu können. Wegen dieses Vorbehalts erkannte das Finanzamt die sog. Pensionsrückstellungen nicht an, so dass es in den Streitjahren jeweils zu Gewinnerhöhungen kam.
Auch der BFH sah den Vorbehalt als steuerschädlich an. Die Bildung einer Pensionsrückstellung sei steuerrechtlich nur zulässig, wenn der Vorbehalt ausdrücklich einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiere, der nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestatte. Demgegenüber seien uneingeschränkte Widerrufsvorbehalte, deren arbeitsrechtliche Gültigkeit oder Reichweite zweifelhaft oder ungeklärt sei, steuerrechtlich schädlich. Auch im Streitfall sei dies der Fall, da der Vorbehalt eine Änderung der Pensionszusage in das Belieben des Arbeitgebers stelle. Der Vorbehalt sei keiner in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Fallgruppe zuzuordnen, bei der ein Abschlag ausgeschlossen sei.
Passau empfahl, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de - verwies.
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Jörg Passau
Steuerberater
DASV Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied
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Wenn ein Elternteil sterbenskrank im Krankenhaus liegt – die Tücken eines Nottestaments
(Stuttgart) Immer wieder kommt es vor, dass Elternteile plötzlich sehr schwer krank ins Krankenhaus müssen und ihnen oder den Angehörigen dann schreckhaft einfällt, dass ja gar kein Testament für den etwaigen Todesfall vorhanden ist.
Auf die Schnelle soll dann ggfs. improvisiert werden, damit wenigstens irgendwas vorhanden ist. Dazu zählt insbesondere auch das sog. „Dreizeugentestament“ bei drohender Todesgefahr.
Der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V., mit dem Sitz in Stuttgart, warnt allerdings vor dieser Testamentsform, da dieses Testament trotz dreier Zeugen gleichwohl häufig ungültig ist, da hier strengste Anforderungen gelten.
Gem. § 2250 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist ein derartiges Testament unter anderem nur dann wirksam, wenn sich der Testierende in so naher Todesgefahr befindet, dass ein ordentliches Testament weder vor einem Notar noch gem. § 2249 BGB ein Nottestament vor einem Bürgermeister errichtet werden kann. Die Todesgefahr muss tatsächlich vorliegen oder zur Überzeugung aller drei Testamentszeugen bestehen. Der Todesgefahr gleichgestellt ist dabei die Gefahr einer drohenden Testierunfähigkeit.
In einer ganzen Reihe von Fällen, so betont Fachanwalt Henn, haben Gerichte das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint und die Nottestamente für nichtig befunden, weil eben keine unmittelbare Todesgefahr bestand, so u. a.
- Oberlandesgericht Hamm; nahende Todesgefahr verneint. Die Erblasserin sei erst vier Tage nach der Testamentserrichtung verstorben, ihre Testierunfähigkeit sei erst nach mehr als 48 Stunden später eingetreten. (Beschluss vom 10.02.2017 - 15 W 587/15).
- Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 4.10.2022 (Az.: 3 W 109/22), nahe Todesgefahr verneint. Es reiche nicht aus, dass der Erblasser kein Testament mehr schreiben konnte, weil seine Arme gebrochen und an den Körper fixiert worden waren. Dadurch liege keine nahe Todesgefahr vor. Es habe noch genug Zeit bestanden einen Notar herbeizurufen.
- Kammergericht Berlin, Beschluss vom 22.06.2022 (Az.: 6 W 7/21), nahe Todesgefahr verneint. Der Erblasser habe nach Errichtung des Nottestaments noch 12 Tage weitergelebt. Die Errichtung des Nottestaments sei an einem Donnerstag erfolgt. An einem normalen Werktag sei anzunehmen, dass in einer Stadt wie Berlin genug Notare ansässig sind, die noch ein öffentliches Testament hätten im Krankenhaus aufnehmen können.
Fachanwalt Henn riet daher dringend davon ab derartige Testamente zu errichten, wenn keine unmittelbare Todesgefahr gegeben ist oder Testierunfähigkeit bevorsteht. Dies sollte der behandelnde Arzt ausdrücklich feststellen und hiernach auch schriftlich bescheinigen.
Als Faustregel gilt aber, so betont Fachanwalt Henn ausdrücklich: Lebt der Erblasser am Folgetag nach der Errichtung eines Nottestaments noch und ist ansprechbar und zumindest wahrscheinlich testierfähig, sollte umgehend noch ein Notar hinzugezogen werden und ein neues Testament errichtet werden, damit die Gerichte – wie oben geschehen – das Nottestament nicht für nichtig erklären.
Im Übrigen, so warnt Fachanwalt Henn, sei auch § 2252 BGB zu berücksichtigen wonach ein Dreizeugentestament als nicht errichtet gilt, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt. Beginn und Lauf der Frist sind (nur) gehemmt, solange der Erblasser in dieser Zeit, zB wegen Komas, außerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten.
Henn empfiehlt, dies zu beachten und sich in Erbfällen immer anwaltlich beraten zu lassen und verweist hierbei auf die auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwälte/innen in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., - www.dansef.de
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
DANSEF – Vizepräsident und
geschäftsführendes Vorstandsmitglied
Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll.
Kronprinzstr. 14
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