Pressemitteilungen

BFH konkretisiert Rechtsprechung zu steuerschädlichen Vorbehalten in Bezug auf eine Pensionszusage

(Kiel) Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, demzufolge die Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, ist die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich nur in eng begrenzten Fällen zulässig.

Dies, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. in Kiel, unter Bezug auf die entsprechende Pressemitteilung vom 16.03.2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 06.12.2022 – IV R 21/19 entschieden.

Im Streitfall hatte die Rechtsvorgängerin der Klägerin eine betriebliche Altersversorgung für ihre Mitarbeiter eingeführt und für die hieraus resultierenden Verpflichtungen sog. Pensionsrückstellungen gebildet. Einzelheiten waren in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Die Höhe der Versorgungsleistungen ergab sich aus sog. Versorgungsbausteinen, die aus einer „Transformationstabelle“ abzuleiten waren. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte sich vorbehalten, u.a. diese Transformationstabelle einseitig ersetzen zu können. Wegen dieses Vorbehalts erkannte das Finanzamt die sog. Pensionsrückstellungen nicht an, so dass es in den Streitjahren jeweils zu Gewinnerhöhungen kam.

Auch der BFH sah den Vorbehalt als steuerschädlich an. Die Bildung einer Pensionsrückstellung sei steuerrechtlich nur zulässig, wenn der Vorbehalt ausdrücklich einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiere, der nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestatte. Demgegenüber seien uneingeschränkte Widerrufsvorbehalte, deren arbeitsrechtliche Gültigkeit oder Reichweite zweifelhaft oder ungeklärt sei, steuerrechtlich schädlich. Auch im Streitfall sei dies der Fall, da der Vorbehalt eine Änderung der Pensionszusage in das Belieben des Arbeitgebers stelle. Der Vorbehalt sei keiner in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Fallgruppe zuzuordnen, bei der ein Abschlag ausgeschlossen sei.

Passau empfahl, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  - verwies.

 

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Jörg Passau

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Haftbefehl gegen inhaftierten 21-jährigen Sohn des im vergangenen Herbst getöteten Schneiders im „Moerser Stückelmordfall" aufgehoben

(Worms) Der 21-jährige Sohn des im vergangenen Herbst in Moers getöteten Schneiders Kazim T. wurde am 24. Februar 2023 durch Beschluss des Amtsgerichts Moers, der die Aufhebung des Untersuchungshaftbefehls vom 22. November 2022 anordnete, aus der Untersuchungshaft entlassen.

Darauf verweist der Moerser Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht Bertil Jakobson, Vizepräsident des DSV – Deutscher Strafverteidiger Verband e.V. mit Sitz in Worms, der den des Mordes beschuldigten Sohn des getöteten Schneiders zusammen mit dem ebenfalls auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt Stephan Küppers aus Moers seit Monaten verteidigt.

Nach Auffassung der Verteidigung ist zum gegenwärtigen Ermittlungsstand die Annahme eines für die Inhaftierung in Untersuchungshaft erforderlichen sog. dringenden Tatverdachtes nicht mehr gegeben. Ein dringender Tatverdacht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter oder zumindest Teilnehmer einer nach deutschem Strafrecht zu beurteilenden Straftat ist.

Aufgrund der weiteren monatelangen arbeitsaufwändigen und intensiven Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach Auffassung der Verteidigung keine objektiv belastbaren respektive objektiv belastenden Beweismittel dafür gegeben, dass die Annahme einer solch großen Wahrscheinlichkeit noch berechtigt ist, dass der Sohn des getöteten Schneiders Kazim T. Täter oder Teilnehmer eines Mordes ist. Bei dieser allein zu bedenkenden Belastbarkeit der objektiven Beweislage ist die weitere Inhaftierung eines zur Vorfallzeit Heranwachsenden im Sinne des Jugendstrafrechts nicht mehr vertretbar. Aus diesem Grunde wurde vom Amtsgericht Moers rechtlich zutreffend der bereits im November erlassene Haftbefehl wegen des Vorwurfs des Mordes vollständig aufgehoben und nicht nur lediglich gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. (Beschl. vom 24.02.2023 - Az. 701 Gs 140/22).

Die weiteren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei bleiben abzuwarten. Vor diesem rechtstatsächlichen Hintergrund eines laufenden Ermittlungsverfahrens, dass nicht gefährdet werden soll, stehen die Rechtsanwälte Jakobson und Küppers für konkrete fallspezifische Nachfragen derzeit nicht zur Verfügung.

Jakobson riet, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den DSV - Deutscher Strafverteidiger Verband e. V. - www.deutscher-strafverteidigerverband.de - verwies.

 

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

 

Bertil Jakobson

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Strafrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Vizepräsident des VDA Verband deutscher Anwälte e. V. sowie

Vizepräsident des Deutschen Strafverteidiger Verbandes (DSV) e. V

Zechenstraße 62

47443 Moers

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