Pressemitteilungen
BFH konkretisiert Rechtsprechung zu steuerschädlichen Vorbehalten in Bezug auf eine Pensionszusage
(Kiel) Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, demzufolge die Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, ist die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich nur in eng begrenzten Fällen zulässig.
Dies, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. in Kiel, unter Bezug auf die entsprechende Pressemitteilung vom 16.03.2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 06.12.2022 – IV R 21/19 entschieden.
Im Streitfall hatte die Rechtsvorgängerin der Klägerin eine betriebliche Altersversorgung für ihre Mitarbeiter eingeführt und für die hieraus resultierenden Verpflichtungen sog. Pensionsrückstellungen gebildet. Einzelheiten waren in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Die Höhe der Versorgungsleistungen ergab sich aus sog. Versorgungsbausteinen, die aus einer „Transformationstabelle“ abzuleiten waren. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte sich vorbehalten, u.a. diese Transformationstabelle einseitig ersetzen zu können. Wegen dieses Vorbehalts erkannte das Finanzamt die sog. Pensionsrückstellungen nicht an, so dass es in den Streitjahren jeweils zu Gewinnerhöhungen kam.
Auch der BFH sah den Vorbehalt als steuerschädlich an. Die Bildung einer Pensionsrückstellung sei steuerrechtlich nur zulässig, wenn der Vorbehalt ausdrücklich einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiere, der nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestatte. Demgegenüber seien uneingeschränkte Widerrufsvorbehalte, deren arbeitsrechtliche Gültigkeit oder Reichweite zweifelhaft oder ungeklärt sei, steuerrechtlich schädlich. Auch im Streitfall sei dies der Fall, da der Vorbehalt eine Änderung der Pensionszusage in das Belieben des Arbeitgebers stelle. Der Vorbehalt sei keiner in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Fallgruppe zuzuordnen, bei der ein Abschlag ausgeschlossen sei.
Passau empfahl, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de - verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Jörg Passau
Steuerberater
DASV Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied
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Scheidung: Was geschieht denn mit dem Familienhund??
(Stuttgart) Im Scheidungsverfahren wird oft erbittert gestritten. In der Regel geht es dabei um Verteilung von Vermögen oder einen zu zahlenden Unterhalt. Der Streit um den Familienhund steht dem allerdings oft in nichts nach.
Die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Helene – Monika Filiz, Vizepräsidentin der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Stuttgart hat in Scheidungsfällen schon viel erlebt.
Aber, so Filiz: Während sich die Noch-Ehepaare oft über Hausrat und Vermögen relativ emotionslos einigen können, fliegen bei der Frage wer denn nun den Familienhund bekommt oft die Fetzen! Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil der Hund für viele Menschen ist fast so wichtig ist wie ein Kind. Die Noch-Ehepaare erschrecken dann häufig, wenn sie hören wie ein Hund gesetzlich eingeordnet wird, so berichtet Filiz.
Zwar bestimme § 90a des Bürgerliches Gesetzbuchs (BGB) einerseits, dass Tiere sind keine Sachen sind. Andererseits sind auf sie aber die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch andere Gesetze etwas anderes bestimmt ist. Damit so Filiz, fällt der Hund aus rechtlicher Sicht genauso wie ein Kühl- oder Kleiderschrank unter die gemeinsamen Haushaltsgegenstände.
Einfach ist die Sache noch, wenn nur einer der Ehegatten Eigentümer des Hundes ist, weil er diesen zB mit in die Ehe eingebracht oder während der Ehe allein angeschafft hat und dies auch nachweisen kann. So hat bzw. das Oberlandesgericht Stuttgart dem „Frauchen“ nach der Trennung den Umgang mit dem Hund verweigert, auch wenn sie sich während der Ehe am meisten um den Hund gekümmert habe. Sie konnte jedoch ihr Eigentum an dem Hund nicht nachweisen, da im Kaufvertrag nur der Name ihres Ehemannes stand. (OLG Stuttgart, 18 UF 57/19 - Beschluss vom 16.04.2019).
Schwieriger, so Filiz, ist die Angelegenheit, wenn die Ehegatten den Hund gemeinsam angeschafft haben, zB weil sie diesen gemeinsam aus einem Tierheim abgeholt haben. Können sich die Ehegatten nicht darüber einigen wer den Hund behält, entscheidet das Familiengericht nach sog. „billigem Ermessen“. Obwohl der Hund – wie eingangs ausgeführt - rechtlich eine „Sache“ ist, muss berücksichtigt werden, dass es sich hier um ein „Lebewesen“ handelt, sodass das Gericht auch zum Wohle des Hundes entscheidet. So zB Oberlandesgericht Osnabrück in seinem Beschluss 16.08.2018, Az. 11 WF 141/18).
Das Familiengericht wird seine Entscheidung daher insbesondere danach richten, so Filiz, ob sich einer der Ehegatten allein oder zumindest überwiegend um den Hund gekümmert hat und wie lange diese „Mensch-/Tierbeziehung“ schon besteht. Weiter wird zu berücksichtigen sein, ob der Hund aus seiner gewohnten Umgebung genommen werden soll und wie die Wohnverhältnisse der Noch-Ehegatten nach der Scheidung aussehen. Insbesondere bei sehr großen Hunden wird das Gericht wohl eher ein ländliches Haus mit Garten als eine kleine Stadtwohnung als geeignet für den weiteren Verbleib des Hundes ansehen.
Zu beachten ist auch noch, so betont Filiz, dass das Gesetz für einen Hund kein Umgangs-, früher Besuchsrecht vorsieht. Ein Hund ist also nicht etwa Kindern gleichgestellt. Auch kann derjenige, der den Hund behält, nicht etwa (Hunde-) Unterhalt von dem anderen Ehegatten fordern. Auch so etwas sieht das Gesetz nicht vor. Formlose Absprachen der Noch-Ehegatten über den Hund wie zB zum Umgangsrecht sind nicht rechtsverbindlich. Anders kann die Rechtslage sein, wenn der Hund und dessen Verbleib und Umgang auch Teil eines notariell beurkundeten Ehevertrags war oder einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung. Dies wird dann im Zweifel auch vor Gericht gültig sein, so Filiz.
Letztlich gelte bei Haustieren aber immer: Denken Sie auch an das Wohl der Tiere und einigen Sie sich möglichst gütig, appelliert Filiz.
Sie empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Helene – Monika Filiz
Rechtsanwältin / Fachanwältin für Familienrecht / Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Vizepräsidentin der DANSEF e. V.
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