Pressemitteilungen

BFH konkretisiert Rechtsprechung zu steuerschädlichen Vorbehalten in Bezug auf eine Pensionszusage

(Kiel) Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, demzufolge die Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, ist die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich nur in eng begrenzten Fällen zulässig.

Dies, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. in Kiel, unter Bezug auf die entsprechende Pressemitteilung vom 16.03.2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 06.12.2022 – IV R 21/19 entschieden.

Im Streitfall hatte die Rechtsvorgängerin der Klägerin eine betriebliche Altersversorgung für ihre Mitarbeiter eingeführt und für die hieraus resultierenden Verpflichtungen sog. Pensionsrückstellungen gebildet. Einzelheiten waren in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Die Höhe der Versorgungsleistungen ergab sich aus sog. Versorgungsbausteinen, die aus einer „Transformationstabelle“ abzuleiten waren. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte sich vorbehalten, u.a. diese Transformationstabelle einseitig ersetzen zu können. Wegen dieses Vorbehalts erkannte das Finanzamt die sog. Pensionsrückstellungen nicht an, so dass es in den Streitjahren jeweils zu Gewinnerhöhungen kam.

Auch der BFH sah den Vorbehalt als steuerschädlich an. Die Bildung einer Pensionsrückstellung sei steuerrechtlich nur zulässig, wenn der Vorbehalt ausdrücklich einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiere, der nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestatte. Demgegenüber seien uneingeschränkte Widerrufsvorbehalte, deren arbeitsrechtliche Gültigkeit oder Reichweite zweifelhaft oder ungeklärt sei, steuerrechtlich schädlich. Auch im Streitfall sei dies der Fall, da der Vorbehalt eine Änderung der Pensionszusage in das Belieben des Arbeitgebers stelle. Der Vorbehalt sei keiner in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Fallgruppe zuzuordnen, bei der ein Abschlag ausgeschlossen sei.

Passau empfahl, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  - verwies.

 

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Jörg Passau

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Mythos im Baurecht – der Auftraggeber kann Vorschuss für die Beseitigung von Mängeln begehren?

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Mythos im Baurecht – der Auftraggeber kann Vorschuss für die Beseitigung von Mängeln begehren?

(Kiel) Welche Rechte dem Auftraggeber am Bau zustehen, hängt nicht nur von den (manchmal schwer zu ermittelnden) Auftragsverhältnissen, sondern im entscheidenden Maße von dem Bauablauf und insbesondere von der Abnahme ab. 

Darauf verweist die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht  Helene – Monika Filiz, Präsidentin des VBMI - VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. mit Sitz in Kiel.

Erst mit der erfolgten Abnahme kann der Auftraggeber die Mängelrechte geltend machen, vorher ist das Werk (noch ) in „Arbeit“. Dieser entscheidende Unterschied kann zu völlig unterschiedlichen juristischen Wertungen führen.  Beispielhaft ist dies in einem Verfahren, welches das OLG München vom 22.03.2022, Az.: 28 U 3194/21 Bau zu entscheiden hatte, ersichtlich.

Der Sachverhalt stellte sich dahingehend dar, dass der beklagte Bauträger eine bestehende Immobilie in Wohneigentum aufgeteilt hatte. Er verpflichtete sich darüber hinaus, zur Durchführung von  Renovierungsarbeiten an dem Gemeinschaftseigentum. Diese Arbeiten wurden nicht bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführt.

Die Erwerber, die klagende WEG, erklärte daraufhin keine Abnahme der Bauleistungen. Sie begehrt von dem Bauträger eine Vorschusszahlung i.H.v. € 150.000,00. Erstinstanzlich hatte das erkennende LG München einen Anspruch i.H.v. € 125.000,00 zugesprochen. Hiergegen richtete sich die Berufung des Bauträgers, welcher zudem rügt, dass der WEG vor Abnahme kein Anspruch auf Vorschusszahlung für Mängelbeseitigung begehren könne, da dieser Anspruch erst nach der Abnahme entstehen.

Dies zu Recht, wie das Oberlandesgericht München in 2. Instanz erkannte und die Klage abwies.

Mängelrechte und hiermit auch ein hierauf gerichteter Vorschussanspruch könnten erst nach einer Abnahme entstehen und daher auch erst ab diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden. Der OLG München geht mit dieser Entscheidung in seiner Rechtsfindung mit der ständigen Rechtsprechung des BGH konform.

Eine Abnahme hatte die WEG verweigert, so dass weder ein Mängelbeseitigungsanspruch, noch ein hierauf gerichteter Vorschussanspruch bestünden. Das Abnahmeerfordernis sei – in dem vorliegenden Falle – nicht entbehrlich, da die klagende WEG nicht zum Ausdruck gebracht habe, unter keinem Umstand mehr mit dem Bauträger zusammenarbeiten zu wollen.

Die Entscheidung ist im Hinblick auf deren Praxisrelevanz von grundsätzlicher Bedeutung, so betont Filiz.

Die zeitliche Schnittstelle vor und nach Abnahme, nämlich der Übergang vom Herstellungsanspruch zu Gewährleistungsansprüchen ist von erheblicher Relevanz, und kann – wie dies in dem vorliegenden Fall signifikant war – zu völlig unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen führen. Dies erst Recht, zieht man die umfängliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer konkludenten Abnahme bzw. einer Ingebrauchnahme in Betracht.

Das OLG München bringt in Erinnerung, dass der Auftraggeber seine Mängelrechte grundsätzlich erst nach einer Abnahme geltend machen kann. Dies sei – den gesetzgeberischen Interessen folgend – ein zutreffendes Ergebnis, da vor der Abnahme dem Auftraggeber ein Anspruch auf Herstellung des Werks einerseits und die weitergehenden Rechte im Hinblick auf Schadensersatz, Rücktritt und Kündigung aus wichtigem Grund zustehen. Erst nach der Abnahme bzw. mit dem Eintritt in ein sogenanntes Abrechnungsverhältnis kann der Besteller Mängelrechte geltend machen.

Es bleibt abzuwarten, wie der BGH in dem zu Az.: VII ZR 91/22 anhängigen Verfahren entscheiden wird.

Filiz empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Baurecht auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei sie in diesem Zusammenhang u. a. auch auf den VBMI - VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. - www.VBMI-Anwaltsverband.de  - verwies. 

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Helene – Monika Filiz
Rechtsanwältin / Fachanwältin für Familienrecht / Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
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