(Kiel) Eine Werbeagentur ist hinsichtlich eines im Auftrag entwickelten Logos nur dann für die markenrechtliche Zulässigkeit verantwortlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder es sich um eine groß angelegte Werbekampagne handelt. Im Übrigen muss der Auftraggeber grundsätzlich selbst prüfen, ob die Nutzung des Logos fremde Markenrechte verletzt.
Hierauf verweist der Düsseldorfer Rechtsanwalt Mathias Zimmer-Goertz von der Kanzlei Beiten Burkhardt und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (DASV), Bezug nehmend auf einen jetzt veröffentlichten Hinweisbeschluss des Kammergerichts Berlin vom 4. Februar 2011 (Az.: 19 U 109/10).

In dem zitierten Fall hatte ein Unternehmen eine Werbeagentur mit der Entwicklung eines Logos beauftragt. Da dieses Logo die Markenrechte eines Dritten verletzte, verlangte das Unternehmen von der Werbeagentur den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens. Die Werbeagentur hatte im Vorfeld weder eine Prüfung durchgeführt, ob das von ihr entworfene Logo gegen Rechte Dritter verstößt, noch das Unternehmen darauf hingewiesen, dass keine solche Unbedenklichkeitsprüfung durchgeführt wurde.

Das Kammergericht Berlin stellt in seinem Hinweisbeschluss klar, dass eine Werbeagentur grundsätzlich nur die Erstellung des Logos nach den graphischen Ansprüchen des Auftraggebers schuldet. Eine stillschweigende Verpflichtung der Werbeagentur, dem Auftraggeber auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine nicht mit Rechten Dritter kollidierende Werbung zur Verfügung zu stellen, wird nach Ansicht der Richter durch die Zumutbarkeit der Markenrechtsprüfung im konkreten Einzelfall begrenzt. Ob eine rechtliche Überprüfung zumutbar ist, orientiert sich einerseits an dem mit der rechtlichen Prüfung verbundenen Aufwand sowie der Höhe der an die Agentur zu zahlenden Vergütung andererseits.

Das Kammergericht unterstreicht, dass die Prüfung der rechtlichen Unbedenklichkeit eine aufwendige Markenrecherche erfordert, die wiederum einer gründlichen Auswertung durch einen Markenrechts-Spezialisten bedarf. „Dies ist einer Werbeagentur nach Ansicht des Gerichts nur bei groß angelegten Werbekampagnen und einer entsprechend hohen Vergütung zuzumuten“, so Rechtsanwalt Zimmer-Goertz.

Sofern keine Prüfungspflicht vorliegt, ist eine Werbeagentur auch nicht dazu verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass sie bei der Entwicklung des Logos keine begleitende Markenrecherche durchgeführt hat. Hierzu ist der Auftraggeber, als späterer Markenanmelder, vielmehr selbst verantwortlich.

„Die Entscheidung zeigt, dass sich ein Unternehmer ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung mit der Werbeagentur nicht darauf verlassen darf, dass das für ihn entwickelte Logo markenrechtlich unbedenklich ist“, betont Rechtsanwalt Zimmer-Goertz.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich bei neu entwickelten Marken, spätestens vor der Markenanmeldung und der erstmaligen Verwendung der neuen Marke im Geschäftsverkehr stets mit einem fachlich spezialisierten Rechtsanwalt zusammen zu arbeiten, um kostenintensive Abmahnungen und Schadenersatzforderungen zu vermeiden.

In diesem Zusammenhang wird u.a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verwiesen.

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