(Kiel) Mit insoweit zwischenzeitlich rechtskräftigem Beschluss vom 24.05.2011 hat das Fürstliche Obergericht in Liechtenstein entschieden, dass Liechtenstein keine Rechtshilfe in Strafsachen leistet, wenn ein ausländisches Rechtshilfeersuchen auf Informationen beruht, die durch eine strafbare Handlung beschafft worden sind, so dass ein entsprechendes Amtshilfeersuchen gem. Art. 8 Abs. 2 Steueramtshilfegesetz (SteAHG) abzulehnen wäre.

Darauf verweist der Liechtensteiner Rechtsanwalt Johannes N. Viehbacher, Vaduz, Mitglied in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf den rechtskräftigem Beschluss des Fürstlichen Obergerichts in Liechtenstein vom 24.05.2011 (Az. 14 RS.2009.150).

Jedenfalls nach Wahrnehmung einer Vielzahl liechtensteinischer Rechtsanwälte und Treuhänder schienen seit dem Inkrafttreten des revidierten Rechtshilfegesetzes (RHG) vom 15. September 2000 in Liechtenstein keinerlei Grenzen für die Gewährung von Rechtshilfe an das Ausland mehr zu existieren. Dem ist nun ein wenig Einhalt geboten worden. Die Liechtensteinischen Gerichte werden ausländische Rechtshilfeersuchen zukünftig im Rahmen der obligatorischen ordre-pulic-Prüfung auch an der Vorschrift des Art. 8 Abs. 2 SteAHG messen.

Mit insoweit rechtskräftigem Beschluss vom 24.05.2011 (Az. 14 RS.2009.150) schloss sich das Fürstliche Obergericht in vollem Umfang dem Vorbringen der Verteidigung an, dass vor dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung bei Rechtshilfegesetz und Steueramtshilfegesetz nicht mit unterschiedlichem Maß gemessen werden dürfe. Es konkretisiert damit den sehr allgemeinen ordre-public-Vorbehalt in Art. 2 RHG in höchst praxisrelevanter Weise.

Wörtlich führt das Fürstliche Obergericht auf Seite 20 f. des Beschlusses aus:

„Der Gesetzgeber hat in Art. 8 Abs. 2 SteAHG … ausdrücklich normiert, dass einem Ersuchen, das auf Informationen beruht, die durch eine in Liechtenstein gerichtlich strafbare Handlung beschafft worden sind, nicht zu entsprechen ist. (…) Die für das Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuerangelegenheiten geltende Werteordnung hat jedenfalls gleichermassen auch für das Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen zu gelten. Einen „gespaltenen“ ordre public kann es in diesem Sinne im Steueramts- und Strafrechtshilfebereich nicht geben.“

Diese Entscheidung ist in ihrer Reichweite über den Einzelfall hinaus nicht hoch genug einzuschätzen.

  • Zur Vorgeschichte: 

Im Jahre 2009 wurde das Fürstentum Liechtenstein von einer deutschen Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens gebeten, Durchsuchungen von Büro- und Geschäftsräumen und die Sicherstellung von Daten und Unterlagen in Liechtenstein vorzunehmen. Dem kam das Fürstentum Liechtenstein umgehend nach. Im Verlauf des weiteren Verfahrens, und noch vor der – von der Verteidigung erfolgreich bekämpften – Übersendung der sichergestellten Daten und Unterlagen nach Deutschland, zeigte sich, dass die deutschen Erkenntnisse über die in Liechtenstein belegenen Daten und Unterlagen aber von den deutschen Ermittlungsbehörden auf eine Art und Weise beschafft wurden, welche jedenfalls in Liechtenstein einen oder sogar mehrere Straftatbestände erfüllen. Die Rechtswidrigkeit bestimmter Ermittlungen wurde sogar durch ein deutsches Landgericht rechtskräftig festgestellt. Dies wurde dem Fürstlichen Landgericht von der Verteidigung im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens in erster Instanz zur Kenntnis gebracht, fand dort jedoch kein Gehör.

Die Rechtsanwaltskanzlei Viehbacher legte daraufhin Beschwerde ans Fürstliche Obergericht ein, welches die Beschwerde u.a. in diesem entscheidenden Punkt für begründet hielt und die Sache diesbezüglich mit dem oben genannten Beschluss zur neuerlichen Entscheidung ans Fürstliche Landgericht zurückverwies. Diesem wurde vom Fürstlichen Obergericht nunmehr aufgegeben, die ersuchende deutsche Staatsanwaltschaft „zur zweifelsfreien Klärung unter Vorlage der entsprechenden Ermittlungsergebnisse aufzufordern“ und sodann erneut über die Gewährung der Rechtshilfe zu entscheiden.

  • Ausblick: 

Im konkreten Verfahren wird abzuwarten sein, ob die ersuchende Behörde in der Lage ist, ihr Rechtshilfeersuchen und dessen Formulierung aus dem Jahre 2009 rückwirkend und zweifelsfrei auf andere damalige (!) Erkenntnisse zu stützen als auf diejenigen aus den rechtswidrigen Ermittlungen. Gelingt ihr dies nicht zweifelsfrei (!), wird das Rechtshilfeersuchen vom Fürstlichen Landgericht endgültig abzulehnen sein.

  • Fazit: 

Der von der Rechtsanwaltskanzlei Viehbacher (Vaduz/München/Wien) nunmehr erwirkte Beschluss des Fürstlichen Obergerichts hat weitreichende Bedeutung über den Einzelfall hinaus. Er eröffnet den mandatierten Verteidigern ein weites Feld, da nunmehr die ausländischen Ermittlungen regelmäßig en Detail auf Ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen sein werden. Zunächst von der Verteidigung und – bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte und entsprechend fundiertem Vortrag der Verteidigung – auch von den liechtensteinischen Rechtshilfegerichten. Zugleich ergibt sich damit eine Ausdehnung der Möglichkeit, der ersuchenden ausländischen Behörde im Zuge der Verteidigung im Rechtshilfeverfahren immer wieder in die Karten zu sehen, sie zu Stellungnahmen zu zwingen, die in- und ausländische Verteidigungsstrategie darauf abzustimmen bzw. anzupassen und damit einen wertvollen Beitrag für einen positiven Ausgang des Verfahrens zu Gunsten der Mandantschaft zu leisten. Der liechtensteinische Gesetzgeber schließlich ist aktuell aufgerufen, eine dem Art. 8 Abs. 2 SteAHG entsprechende Regelung auch im revidierten RHG vorzusehen.

Rechtsanwalt Viehbacher empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Dipl.-Jur. (Univ.)
Johannes N. Viehbacher
Rechtsanwalt | Attorney-at-law
Liechtenstein
Bangarten 22
FL-9490 Vaduz
Phone (+423) 384 01 55
Fax (+423) 384 01 56

Über die Rechtsanwaltskanzlei Viehbacher:

Die Rechtsanwaltskanzlei Viehbacher ist mit ihren Büros in Liechtenstein, Deutschland und Österreich seit vielen Jahren spezialisiert auf die internationale Beratung und Vertretung in allen deutschsprachigen Ländern im Zivil-, Straf- und Steuerrecht. Besondere Expertise bietet sie ihren Mandanten bei grenzübergreifenden Strafrechtsmandaten (Internationale Rechtshilfe) und bei internationaler Amtshilfe, wie z.B. bei Verteidigungen in internationalen Wirtschaftsstrafsachen und Steuerstrafsachen zwischen Liechtenstein und Deutschland bzw. Österreich. Weitere Informationen unter www.viehbacher.com.